Urteil: Anleger sind nicht verpflichtet zusätzliche Informationen über Risiken zu lesen
Wie wir bereits an dieser Stelle berichtet haben, sieht es in Sachen Finanzberatung in Deutschland immer noch nicht rosig aus. Daher empfiehlt es sich für alle Anleger zusätzlich zu einer Beratung Informationen über eventuelle Risiken und Co. einzuholen. Dazu sind sie laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs jedoch nicht verpflichtet.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der vor Jahren für 150.000 DM Anteile am geschlossenen Immobilenfonds „Turmcenter Frankfurt“ erworben hatte. Der Fonds ging pleite und der Anleger forderte 100.000 Euro Schadenersatz, da er von seinem Anlageberater generell falsch beraten und vor allem nicht über das Risiko eines Totalverlusts aufgeklärt wurde.
Das BGH gab dem Mann nun Recht: Zwischen Kapitalanlegern und Beratern sollte ein Vertrauensverhältnis herrschen. Daher könne dem Anleger kein Mitverschulden angerechnet werden, wenn er sich nicht zusätzlich informiert habe. Zwar sah dies die bisherige Rechtssprechung schon ähnlich, das BGH klärte nun aber auch, dass es für den Verjährungsbeginn unerheblich ist, ob der Anleger durch zusätzliche Informationen die falsche Beratung hätte früher erkennen können.


