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Schufa darf Daten auch bei Widerspruch speichern

Jeder Deutsche hat im Laufe der Zeit mehrfach mit Auskunfteien wie der Schufa zu tun. Für die einen geschieht dies meist nebenher, für die anderen können die dort gespeicherten Daten jedoch schnell zum Problem werden. In diesem Fall wären wohl viele froh, dass manche Daten nicht gespeichert werden.

Dem legte nun jedoch ein Urteil einen Stein in den Weg: Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Banken und andere Institute die Daten eines Kunden auch dann an die Schufa weiterleiten dürfen, wenn dieser Widerspruch dagegen eingelegt hat.

In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der zur Rückzahlung eines Kredits gerichtlich verpflichtet worden war. Am Landgericht Wiesbaden hatte er nun vergeblich versucht eine einstweilige Verfügung zu beantragen, dass die Bank seine Daten nicht an die Schufa übermittelt und diese sie speichert.

Die Richter gaben jedoch der Bank und damit auch der Schufa recht. Maßgeblich für die Speicherung und Übermittlung der Daten sei, ob sie der Wahrung berechtigter Interessen der Schufa und der Allgemeinheit dienten. Dies sei hier gegeben, da Auskunfteien Banken vor Verlusten im Kreditgeschäft schützen sollten.

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