Urteil: Vorsteuer trotz Fehler in Rechnung
Sind Rechnungen fehlerhaft, konnte dies bisher für einen Auftraggeber bei einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung bedeuten. Nicht selten beanstandeten die Betriebsprüfer formelle Fehler und der Auftraggeber konnte aus einer solchen Rechnung keine Vorsteuer abziehen. Besonders ärgerlich, wenn die Vorsteuer bereits bezahlt wurde. Dann musste man die Vorsteuer samt Steuerzinsen zurückzahlen.
Der Europäische Gerichtshof hat nun jedoch in einem Fall aus Ungarn anders entschieden. Demnach darf der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen, wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine verbesserte Rechnung vorlegt.
Aufgrund der allgemeingültigen Mehrwertsteuer-Richtlinie ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch hierzulande anwendbar. Experten raten Unternehmern in Fällen von gestrichener Vorsteuer sich auf das Urteil zu berufen, auch wenn das Bundesfinanzministerium dazu noch keine offizielle Stellung abgegeben hat.


