Urteil: Lehrer können Bücher nun leichter von der Steuer absetzen
So mancher Steuerpflichtige kann von Problemen mit dem Finanzamt ein Lied singen. So werden zum Beispiel gerne Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten anerkannt. Zumindest für Lehrer, die Bücher von der Steuer absetzen wollen, wird dies nun leichter. Der Bundesfinanzhof in München entschied, dass Lehrer nicht jedes einzelne Buch konkret nachweisen müssen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Realschullehrer mit den Fächern Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. 2002 machte er in seiner Einkommenssteuererklärung Ausgaben von 2.152 Euro für 37 Bücher und vier Zeitschriftenabos geltend. Das Finanzamt lehnte diese Berücksichtung als Werbungskosten fast vollständig ab. In erster Instanz bekam noch der Fiskus recht. Der Lehrer hätte genau nachweisen müssen, für welche Stunden er die Bücher und Zeitschriften brauchte.
Schließlich waren die Richter des Bundesfinanzhofs anderer Meinung und urteilten, dass Lehrer auch Literatur zur Vor- und Nachbereitung einer Stunde oder auch für Stunden, die dann doch nicht gehalten werden, absetzen können. Dass der Lehrer sich auch privat für seine Themen interessiere, spiele hier auch keine Rolle. Es reiche aus, wenn die Bücher „weitaus überwiegend beruflich genutzt“ werden. Bei Problemen müsse das Finanzamt selbst jedes Buch einzeln kontrollieren.


