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Bei Gutscheinen auf die Gültigkeit achten

cc by flickr/ msp_

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Galten Gutscheine als Weihnachtsgeschenk früher eher als unpersönlich und einfallslos, sind sie heute sehr beliebt. So werden die meisten hier wohl mindestens einen Gutschein unter dem Weihnachtsbaum gefunden haben. Bei Gutscheinen sollte man jedoch auf jeden Fall auf die Gültigkeit achten.

Dabei kann es passieren, dass die Einlösefrist ziemlich kurz bemessen ist. Ist dies der Fall haben Kunden auf jeden Fall die Möglichkeit trotzdem auf das Einlösen zu bestehen, denn in gewissen Fällen haben Gerichte eine sehr kurze Gültigkeit als ungültig erklärt.

Grundsätzlich kann man sagen, dass je höher der Gutscheinwert und je spezieller die entsprechende Dienstleistung ist, desto länger muss die Einlösefrist sein. So entschied das Amtsgericht Wuppertal zum Beispiel, dass eine Elferkarte für die Sauna nicht schon nach einem Jahr verfallen darf. Denkbar sei hier zum Beispiel, dass ein einmaliger Saunabesuch innerhalb von sechs Monaten einzulösen sei.

Gutscheine für ein bestimmtes Event wie eine Theatervorstellung oder ein Konzert sind natürlich nur bis zum Tag der Veranstaltung selbst gültig. Gilt dieser aber nicht für einen bestimmten Termin wie beispielsweise ein allgemeiner Kinogutschein entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass dieser Gutschein zwei Jahre gültig sein muss.

Im Einzelhandel ist die Frist ähnlich bemessen. Restbeträge dürfen nicht zu schnell verfallen und Teileinlösungen sind generell möglich. Barauszahlungen kann der Händler ablehnen. Steht keine Frist auf dem Gutschein, verfällt dieser nach drei Jahren. Eine Auszahlung nach Ablauf liegt einzig und allein im Ermessen des Händlers oder Dienstleisters. Man kann es also probieren, hat aber keinen Anspruch.

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