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Unverheiratete Paare können Kinderbetreuungskosten nur bedingt steuerlich geltend machen

cc by flickr/ heymarchetti

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Für Kinder unter 14 Jahren können Eltern die Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Zwei Drittel der Kosten können bis maximal 4.000 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Bei verheirateten Paaren ist dies kein Problem. Unverheiratete Paare müssen dabei jedoch aufpassen, worauf aktuell der Bund der Steuerzahler hinweist.

Voraussetzungen für den Abzug sind generell, dass die Eltern die Kosten auch selbst getragen haben, es einen entsprechenden Beleg gibt und der Betrag überwiesen wurde. Verheiratete Paare können dabei frei die Aufwendungen einem Elternteil vollständig zuordnen, wenn dies steuerlich günstig ist.

Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Thüringen gilt dies bei unverheirateten Paaren nur bedingt. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten kann nur derjenige absetzen, der sie auch getragen hat. Steuern sparen, indem man die Aufwendungen dem anderen Partner zuordnet, ist nicht möglich.

Der Fall ging zwar in Revision und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus, jedoch kann dies noch dauern. So rät der Bund der Steuerzahler, dass unverheiratete Paare aktuell lieber Streit mit dem Finanzamt vermeiden sollten. Am besten prüfe man vorher, bei wem sich der steuerliche Abzug der Kosten günstiger auswirkt.

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