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Hartz IV: Kürzung wegen Geburtstagsgeschenk der Oma

cc by flickr/ Images_of_Money

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Wohl die meisten Kinder erhalten je nach finanziellen Möglichkeiten von ihren Großeltern oder auch anderen Verwandten zu Weihnachten oder Geburtstagen Geschenke in Form von Geldscheinen. Hartz-IV-Empfänger müssen dabei jedoch offenbar aufpassen. In dieser Woche wird ein Fall vor dem Bundessozialgericht in Kassel verhandelt, nach dem solche Geldgeschenke als Einkommen gelten und somit von der Hartz-IV-Leistungen der Eltern abgezogen werden.

In dem konkreten Fall hatte eine Großmutter ihren drei Enkeln jeweils 100 Euro zu Weihnachten und jeweils zwei Enkeln je 135 Euro zum Geburtstag geschenkt. Insgesamt also 570 Euro. Das Jobcenter des Landkreises Leipzig wertete dies jedoch als Familieneinkommen und forderte 510 Euro zurück, da die Mutter zu dieser Zeit Hartz IV bezog. Die Familie klagte.

Gab ihnen das Sozialgericht Leipzig noch in Teilen Recht und beschränkte das Einkommen das nicht berücksichtigt werden würde, insgesamt auf 250 Euro, sah dies das Landessozialgericht Chemnitz anders. Geschenke der Großeltern stünden den Kindern bzw. der Familie zur freien Verfügung und erfüllten damit den gleichen Zweck wie die Grundsicherung. Der Wunsch nach Spielzeug und Kleidung zähle zu den Grundbedürfnissen und diese müssten aus den Regelleistungen bestritten werden. Die Geschenke könnten also als Einkommen gewertet werden und dürften auf Hartz IV angerechnet werden.

Das entsprechende Urteil wird in dieser Woche wohl von vielen mit Spannung erwartet, denn es handelt sich mit Sicherheit um einen Fall der wieder einmal die Gemüter erhitzen könnte…

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