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Testament: Unklare Formulierungen legen keine Rangordnung fest

cc by flickr/ Ken_Mayer

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Ein Testament sollte so präzise wie möglich formuliert sein, damit im Nachhinein keine Verwirrung und vor allem Streitereien einsetzen. Wer beispielsweise eine Erb-Rangfolge festlegen will, der sollte diese eindeutig bezeichnen. Doch immer wieder gibt es Fälle, in denen dies nicht gemacht wurde. In diesem Zusammenhang weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar in ihrem gemeinsamen Testament verfügt, dass nach ihrem Ableben „ein bedeutender Teil“ des Nachlasses an eine wohltätige Organisation gehen solle. Desweiteren verfügten sie, dass „ein großer Teil“einer zweiten gemeinnützigen Organisation und „ein Teil“ einer dritten zugute kommen solle.

Nach dem Tod des Paares stellte eine Einrichtung einen Antrag auf einen Erbschein, nach dem alle drei genannten Organisationen je ein Drittel des Erbes erhalten sollten. Eine andere Organisation legte dagegen jedoch Widerspruch ein.

Laut des Richters würden solche unklaren Formulierungen nicht pauschal eine Rangordnung vorgeben. In einem Testament gehe es darum, den echten Willen des Erblassers herauszufinden und zu berücksichtigen. So bekamen zwei Einrichtungen jeweils zwei Fünftel des Erbes und die dritte ein Fünftel.

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