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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Nicht für Hochschullehrer und Richter

cc by flickr/ Vicchi

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Seit dem Jahr 2010 kann das heimische Arbeitszimmer wieder von der Steuer abgesetzt werden. Als Voraussetzung dafür gilt, dass man an seiner Arbeitsstelle keinen ordentlichen Platz zum Arbeiten zur Verfügung gestellt bekommt oder aber das heimische Arbeitszimmer den Mittelpunkt für die gesamte berufliche Tätigkeit bildet. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung mit zwei Urteilen eingeschränkt.

Demnach dürfen Hochschullehrer und Richter ihre Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nicht bei den Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung abziehen. In den Augen der Richter würden beide Tätigkeiten nicht zuhause ausgeübt. Zudem können diese Berufsgruppen in der Regel ein Arbeitszimmer nutzen, das ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Ein Richter verübe seine Tätigkeit an einem Gericht und ein Hochschullehrer müsse für Vorlesungen in die Universität. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dafür pauschal nicht notwendig. Wie viel jeder von ihnen zuhause arbeitet, liegt in ihrem eigenen Ermessen, ist jedoch laut der Urteile steuerlich nicht relevant.

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