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Kinderbetreuungskosten: Neue steuerliche Regelung

cc by flickr/ Michael Panse

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Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes können ab diesem Jahr die Betreuungskosten für Kinder leichter steuerlich geltend gemacht werden. Zudem gibt es neue Altersgrenzen, die den Kreis der Berechtigten deutlich erweitern werden. Laut dem Bund für Steuerzahler können Kinderbetreuungskosten nun einheitlich als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden.

Bis zum Jahr 2011 war es so geregelt, dass Kosten für die Kinderbetreuung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur berücksichtigt wurden, wenn die dadurch bedingt waren, dass die Eltern berufstätig sind. War die Kinderbetreuung privat veranlasst, so konnte man die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Ohne zusätzliche Voraussetzungen wurden zudem bisher nur die Kosten für die Betreuung von Kindern zwischen drei und sechs Jahren berücksichtigt.

Dies ändert sich mit dem neuen Gesetz nun. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Zudem sind Betreuungskosten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes abzugsfähig. Zwei Drittel der Aufwendungen werden anerkannt. Der Höchstbetrag liegt dabei bei 4.000 Euro pro Kind.

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