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Vorlage von KontoauszĂŒgen rechtmĂ€ĂŸig

Vor Bewilligung von Sozialhilfe darf von dem SozialhilfetrĂ€ger die Vorlage von KontoauszĂŒ-gen der letzten drei Monate verlangt werden. Laut ARAG stellt die Auskunft ĂŒber den Be-stand von Konten und die Kontobewegungen keine unzumutbare und unangemessene An-forderung dar (SG Gelsenkirchen S 33 SO 2/09).

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