Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe darf nicht angerechnet werden
15. April 2009
Bekommt ein Hilfebedürftiger Arbeitslosenhilfe nachgezahlt, so darf diese nicht als Einkom-men oder Vermögen auf einen Anspruch auf Hartz IV angerechnet werden. Laut ARAG stellt die Nachzahlung ein zweckbestimmte Einnahme dar, die den rechtmäßigen Zustand wie-derherstellen soll (SG Düsseldorf S 35 AS 12/07).


