Es werden nicht wenige Anleger im Bereich der Medienfonds sein, die sich in den letzten Monaten gefragt haben, welche steuerlichen Probleme auf sie wohl zukommen könnten. Verantwortlich hierfür ist die generell in der Finanzverwaltung festzustellende Tendenz, bei Medienfonds erzielte Steuervorteile nachträglich abzuerkennen. Anleger können einen Feststellungsbescheid, eine Mitteilung über die Feststellung oder einen Einkommenssteuerbescheid erhalten. In Einzelfällen ist es sogar so, dass die Gesellschaft nicht über den eigentlich an den Medienfonds gerichteten Feststellungsbescheid informiert und der Anleger dann unerwartet einen Einkommenssteuerbescheid erhält, der das dortige Ergebnis berücksichtigt. Häufig fehlen also ausreichende Informationen bezüglich der einzelnen Verfahrensvarianten. Prozessual hat der Anleger dann das Problem, dass er eigentlich gegen den Feststellungsbescheid vorgehen müsste, um einen späteren negativen Einkommenssteuerbescheid zu verhindern. Hier ist bereits problematisch, dass die Einspruchsfrist nicht wahrgenommen werden kann, wenn der Anleger nicht direkt Kenntnis vom Feststellungsbescheid erhält. Andererseits ist der Rechtsweg eines einzelnen Anlegers gegen den Feststellungsbescheid nur eingeschränkt möglich, so dass hier vor allem die Geschäftsführer des Medienfonds gefragt sind. Grundsätzlich muss ein Anleger also prüfen, ob er gegen den aktuell erhaltenen Bescheid vorgehen kann und muss.
Gleichzeitig bedingt die Problematik um die möglicherweise steuerliche Verlustaberkennung auch die Verjährungsthematik im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
„Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, beginnend mit dem 31.12. desjenigen Jahres, in dem der Anleger erstmals Kenntnis von ernsthaften Problemen in seinem Fonds erlangt hat. Abzustellen ist insoweit auf die entsprechenden Schreiben der Geschäftsführung, in welchen den Anlegern erstmals über Probleme bei der steuerlichen Anerkennung berichtet wird, so RAin Bettina Wittmann aus der Kanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann GmbH, Passau, welche gleichzeitig auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht ist.
So wurden Anleger der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing Fonds 166) bereits mit Schreiben der Geschäftsführung vom Dezember 2006 darüber unterrichtet, das Medienfonds schwierige Steuerrechtsfragen aufwerfen, die eine längere Bearbeitung rechtfertigen. „Sieht man derartige Schreiben bereits als Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns, dann bestünde die Gefahr, dass mögliche Schadensersatzansprüche zum 31.12.2009 verjähren“, so RAin Bettina Wittmann weiter.
Betroffene Anleger sollten daher unbedingt fachkundig prüfen lassen, inwieweit hier neben Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Beteiligungen bestehen. Oftmals wurde vom Vertrieb nicht auf die der Kapitalanlage immanenten Risiken hingewiesen zu haben, so die Schilderungen der von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Passau, vertretenen Anleger.
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