Urteil: Jobcenter muss bei Hartz IV Diskretion zeigen
Obwohl Hartz IV in unserer Gesellschaft weit verbreitet ist und die meisten sicherlich nichts dafür können, dass sie für eine Weile sich vom Amt finanziell helfen lassen müssen, ist dieser Bereich immer noch mit vielen Vorurteilen behaftet. Vielen ist es daher peinlich zuzugeben, dass sie Hartz-IV-Empfänger sind. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass auch das Jobcenter in dieser Angelegenheit Diskretion zeigen muss und entsprechende Informationen nicht einfach an andere Personen weitergeben darf.
In dem konkreten Fall ging es um eine Familie, die Hartz IV als Aufstocker-Leistung bezog. Davon hatten sie niemandem erzählt, denn es ist ja eigentlich auch eine reine Privatsache. Nachdem die Familie aus ihrem bisherigen Haus ausgezogen war, rief das Jobcenter bei dem Vermieter an und fragte, wann die Kaution der Familie zurückbezahlt werde. In kürzester Zeit hatte sich die Nachricht, dass die Familie Hartz IV beziehe, im ganzen Dorf herumgesprochen und sie wurden von einigen deshalb ausgelacht oder beschimpft.
Am Ende entschieden die Richter, dass das Amt nicht einfach mit außenstehenden Personen in Kontakt treten und solche privaten Details an Unbefugte weitergeben darf. Das Jobcenter hätte in dem konkreten Fall unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart, wofür es eigentlich im Vorfeld von den Betroffenen die Zustimmung hätte einholen müssen.



