Bundestag hebelt Urteil von Bundesfinanzhof aus: Ausbildung nicht rückwirkend absetzbar
Im August dieses Jahres entschied der Bundesfinanzhof überraschend, dass die Kosten für Studium oder Ausbildung rückwirkend steuerlich geltend gemacht werden können. So manch einer jubelte und auch wir berichteten darüber. Doch leider war dies offenbar ein klassischer Fall von zu früh gefreut, denn der Bundestag hat die neue Regelung zu den Werbungskosten nun gestoppt.
Der Bundesfinanzhof hatte aufgrund einer etwas ungenauen Gesetzesformulierung erklärt, dass die Aufwendungen für das Erststudium oder die erste Berufsausbildung als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden dürfen und zwar rückwirkend um bis zu vier Jahre. Ein sogenannter Verlustvortrag sollte dies bei späterem Einkommen möglich machen.
Der Fiskus befürchtete daraufhin Einnahmenverluste aus Steuern von bis zu einer Milliarde Euro. Der Finanzausschuss des Bundestags hat nun jedoch eine Ergänzung an einen Gesetzesentwurf zum Steuerrecht beigefügt, die im Grunde das Urteil des Bundesfinanzhofs aushebelt. Ausbildungskosten können also weiterhin nur direkt im Jahr ihrer Entstehung steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag dafür wird jedoch von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben.






