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Beseitigung von Baumängel gelten nicht als außergewöhnliche Belastung

17. Dezember 2009

Die Beseitigung von Baumängeln kann für den Hausbesitzer schnell ganz schön ins Geld gehen, vor allem da diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind.

Bei Ereignissen wie Hochwasserschäden etc. kann man die Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung deklarieren. Warum nicht also auch Sanierungsarbeiten? Das dachte sich auch ein Steuerzahler, der ein Jahrzehnte altes Haupthaus mit Nebengebäude erworben hatte.

Bei der Renovierung stellte er dann aber fest, dass aufgrund von Baumängeln die Dachkonstruktion des Anbaus einzustürzen drohte. Nun musste er also umfassende Sanierungsmaßnahmen, u.a. auch am Fundament, durchführen. In seiner Steuererklärung machte er dann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt verweigerte dies jedoch, da es sich bei den Kosten um kein außergewöhnliches Ereignis handle.

Der Bundesfinanzhof bestätigte schließlich die Auffassung des Fiskus in einem Urteil: Der Fall sei ganz eindeutig und, ob Baumängel nun gewöhnlich oder ungewöhnlich seien, müssten die Richter nicht entscheiden. Solche Belastungen würden grundsätzlich nicht anerkannt…

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