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Wer auf der Autobahn eine Panne hat oder sich mit einem medizinischen Notfall konfrontiert sieht, der sollte sobald wie möglich unbedingt daran denken, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört auch das Aufstellen eines Warndreiecks, denn sonst trägt man bei ein em Unfall die Mitschuld, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht.
In dem konkreten Fall hatte ein LKW-Fahrer an einem Autobahnstück des Berliner Rings plötzlich anhalten müssen, da er sich übergeben musste. Danach hatte er seinen Wagen gereinigt und dabei nur die Warnblinkanlage eingeschaltet. Der Fahrer eines Sattelzugs bemerkte zu spät, dass der LKW stand und streifte daher das Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 29.000 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des auffahrenden Fahrers übernahm die Hälfte des Schadens, die andere sollte der stehengebliebene LKW-Fahrer tragen, da er kein Warndreieck aufgestellt hatte. Das Gericht sah dies genauso. In solch einem Fall müsse man alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, wozu ein Warndreieck unbedingt gehöre. Am besten wäre es jedoch so schnell wie möglich weiterzufahren.
Versicherung Autounfall, Tipps, Unfallversicherung, Urteil

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Der Verursacher eines Autounfalls muss der Gegenseite die Wertminderung an dessen Fahrzeug bezahlen. In der Regel kommt dafür natürlich die Versicherung auf. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf darf diese sich auch bei älteren Autos nicht weigern.
In dem konkreten Fall zog der Besitzer eines sechseinhalb Jahre alten Ford Focus, der eine Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometer hatte, vor Gericht, da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sich weigerte die Wertminderung zu begleichen. Als Begründung nannte der Versicherer, dass der Wagen schon zu alt sei.
Das Gericht sah dies am Ende jedoch anders: Auch bei älteren Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung würde sich ein Unfall negativ auf die Preisbildung bei einem möglichen Weiterverkauf des Wagens auswirken. Wer seinen älteren Gebrauchtwagen verkaufen möchte, profitiere ebenso von der Unfallfreiheit des Wagens.
Finanzen Auto, Autounfall, Gebrauchtwagen, Urteil

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Wer einen Unfall mit dem Auto verursacht, darf sich danach auf keinen Fall unerlaubt vom Unfallort entfernen und muss seine Personalien hinterlassen. Geschieht dies nicht, spricht man bekanntermaßen von Fahrerflucht. Bei solch einem Verhalten kann man auch nicht damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung für den Schaden aufkommt. Wie sieht es jedoch aus, wenn man zum Beispiel den ADAC und die Versicherung informiert, aber nicht die Polizei und den Geschädigten? Mit dieser Fragestellung hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Im konkreten Fall fuhr ein Mann gegen einen Baum, weil er nach eigenen Angaben einem Reh ausgewichen war. Dabei wurde sowohl der Baum als auch der Wagen schwer beschädigt. Der Betroffene rief daraufhin den ADAC an, wartete vor Ort, bis sein Auto abgeschleppt wurde und sagte auch seiner Versicherung Bescheid. Jedoch meldete er den Unfall weder bei der Polizei noch beim Geschädigten, in diesem Fall dem Straßenverkehrsamt, das zuständig für den beschädigten Baum war.
Seine Kaskoversicherung weigerte sich den Schaden in Höhe von mehr als 27.000 Euro zu begleichen, da der Mann gegen „Aufklärungsobliegenheiten“ verstoßen, indem er nicht die Polizei rief, und damit Fahrerflucht begangen habe. Die Richter des BGH sahen dies anders: Natürlich sei „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ strafbar, jedoch bedeute dies nicht, dass damit automatisch die Kfz-Versicherung nicht zahlen muss. In diesem Fall reiche das rechtzeitige Informieren der Versicherung unter Umständen aus.
Versicherung Auto, Autounfall, Fahrerflucht, Kfz-Versicherung, Urteil

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Wer einen Autounfall hinter sich hat, der hat meist nicht nur mit den möglichen gesundheitlichen Folgen oder dem Schock zu kämpfen, sondern auch mit etlichem bürokratischen Aufwand. Alleine schon die Schadensregulierung durch die Versicherung bedarf einiger Erklärungen und Beweise. In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Unfallbericht selbst, sondern auch eine Unfallskizze entscheidend. Doch genau hier haben die meisten Laien Probleme.
Oft ist es schon ziemlich schwierig den genauen Hergang für Außenstehende nachvollziehbar zu machen. Doch zum Glück bietet das Internet auch hier inzwischen Hilfe! Auf vielen Kfz-Versicherungsportalen hat man die Möglichkeit die Unfallskizze mit einem professionellen und dabei einfach bedienbaren Programm zu erstellen.
Dabei kann man genau Objekte wie andere Autos oder Straßenzüge in die Skizze mit einfließen lassen und diese zudem durch Fotos oder Gutachten ergänzen. Zudem finden sich auf vielen Portalen auch vorgefertigte Formulare, die einem beim Unfallbericht helfen.
Versicherung Auto, Autounfall, Internet, Tipps, Unfallskizze

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Jeder lernt bereits in der Fahrschule, dass zum sicheren Autofahren feste Schuhe wichtig sind. Besonders im Sommer wird diese Regel jedoch meist gerne missachtet, denn bei heißen Temperaturen sind natürlich Sandalen, Flip-Flops oder gar gar keine Schuhe angenehmer. Rutscht man jedoch dabei ab oder der Flip-Flop verhakt sich zwischen den Pedalen und es kommt zu einem Unfall, so kann man unter Umständen Probleme bekommen. Darauf weist die Gothaer Versicherung hin.
Ein genereller Versicherungsirrtum ist dabei jedoch, dass die Kfz-Versicherung gar nicht zahlt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss den Schaden in jedem Fall regulieren. Anders sieht dies jedoch bei der Kaskoversicherung aus. Gibt es eine Klausel, nach der die Gesellschaft bei grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern oder kürzen kann, so könnte dies je nach Verschulden bei einem Unfall dank des leichten Schuhwerks der Fall sein.
Mit der Polizei wird man lediglich Ärger bekommen, wenn das Tragen von Flip-Flops und Co. zu einem Unfall führen, nicht aber im regulären Straßenverkehr. Zudem sollte man beachten, dass wenn man beruflich das Auto nutzt, stets festes Schuhwerk Pflicht ist, denn sonst verstößt man gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften!
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