Betriebskostenabrechnung: Vermieter hat zwölf Monate Zeit
In diesen Wochen flattern bei vielen Mietern nach und nach die Betriebskostenabrechnungen für das letzte Jahr ein. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Vermieter sich mit der Abrechnung etwas länger Zeit lassen. Die können sie laut einem Urteil des Landgerichts Berlin jedoch nur zwölf Monate tun.
Innerhalb dieser Frist muss der Mieter die Betriebskostenabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in den Händen halten. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter keine Forderungen mehr dafür stellen.
Laut des Deutschen Mieterbunds ist innerhalb dieser Zwölfmonatsfrist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Mieter das Schreiben in Händen hält. Weder Poststempel noch Ausstellungsdatum sind demnach von Belang.
Der Vermieter alleine hat dafür zu sorgen, dass der Mieter die Abrechnung rechtzeitig in Händen hält. Da hilft es auch nicht, wenn der diese als Einschreiben mit Rückschein versendet. Kann der Mieter nicht rechtzeitig an seine Post, gilt die Frist als verstrichen.



