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Urteil: Auch Eigentümergemeinschaft hat Recht auf Prozesskostenhilfe

27. August 2010

Nicht selten kommt es vor, dass eine Eigentümergemeinschaft Rückstände eines Mieteigentümers einklagen muss. Bisher hatte die Gemeinschaft selten Chance auf Prozesskostenhilfe, da dabei gerne die finanzielle Situation einzelner Eigentümer im Vordergrund stand.

Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum in Berlin weist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hin, wonach Eigentümergemeinschaften doch die Möglichkeit auf Prozesskostenhilfe erhalten.

In dem konkreten Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft, die gegen einen Mieteigentümer klagte, der mit dem Hausgeld 18.000 Euro im Rückstand war. Die Gemeinschaft beantragte dafür Prozesskostenhilfe, die ihnen auch von den Richtern zugesprochen wurde.

Die finanzielle Situation der einzelnen Eigentümer sei nicht entscheidend, wichtig sei die der Gemeinschaft. Hierfür müssten sie Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte geben: Vermögen sei in diesem Fall beispielsweise die angesparte Instandhaltungsrücklage und Einkommen Hausgeldzahlungen oder Einkünfte aus Vermietung von Garagen.

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