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Der Countdown läuft. Alle, die zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, müssen diese bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgegeben haben. Obwohl man dies eigentlich seit Anfang des Jahres weiß, gibt es aktuell garantiert so manch einen, dem trotzdem die Zeit im Nacken sitzt. Wer jetzt schon weiß, dass er es nicht bis zum Ende des Monats schaffen wird, kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen.
Diese muss rechtzeitig und in schriftlicher Form gestellt werden. In der Regel reicht ein kurzes Schreiben an das zuständige Finanzamt aus. Darin sollte man zum einen eine Begründung geben, warum man den Termin nicht einhalten kann, und zum anderen ist es ratsam anzugeben, bis wann man die Erklärung nachreichen wird.
Normalerweise muss das Finanzamt die Verlängerung genehmigen, doch äußert es sich häufig dazu nicht direkt, sondern akzeptiert es stillschweigend. Der Bund der Steuerzahler rät daher dazu auf Nummer sicher zu gehen und folgenden Passus in sein Schreiben aufzunehmen: „Sollte ich nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass die Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde.“
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Die Abgeltungssteuer macht vielen Anlegern das Ausfüllen der Einkommenssteuererklärung ein wenig leichter. Wer sein Geld in Investmentfond angelegt hat, muss diese nämlich nicht mehr extra in der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben, da die Kursgewinne und Dividenden bereits von der Bank als Quellensteuer abgeführt wurde.
Doch wie immer gibt es hier auch Ausnahmen, die dem Steuerzahler zum Teil am Ende auch Vorteile bringen können. In folgenden Fällen muss man trotz Abgeltungssteuer seine Erträge aus Investmentfonds angeben:
Wer im Besitz von ausländischen thesaurierenden Fonds ist oder ein Depot im Ausland hat, muss diese in der Steuererklärung nennen. Dies gilt ebenso, wenn man seiner Depotbank seine Kirchensteuerpflicht nicht mitgeteilt hat oder aufgrund des persönlichen Steuersatzes die Günstigerprüfung beantragt hat um einen Teil der Abgeltungssteuer wiederzubekommen.
Wer hier noch Fragen hat oder Tipps wünscht, findet auf der Website der Allianz Global Investors den Ratgeber „Investmentfonds und Steuern. Informationen für den privaten Anleger“ mit etlichen Beispielen und Ausfüllhilfen.
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Viele Unternehmer haben jetzt in der Krise mit einer Auftragsflaute und daraus resultierenden geringeren Umsätzen zu kämpfen. Die Finanzämter wurden daher mehrfach von Regierungsseite zu mehr Kulanz gegenüber kleineren und mittleren Betrieben aufgefordert.
Was und ob dies genau etwas bringt, wissen wir nicht, aber Unternehmer können hier auch selbst aktiv werden. So kann man zum Beispiel eine Anpassung der Steuervorauszahlungen beantragen.
Für die Vorauszahlung 2009 ist normalerweise der Steuerbescheid aus dem Jahr 2007 maßgeblich. Hat man nun aber in diesem Jahr starke Verluste fällt die Vorsteuer natürlich trotzdem höher aus und kann einen ganz schön belasten.
Daher sollte man beim Finanzamt dafür sorgen, dass die Vorauszahlungen an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden. Um diese Herabsetzung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen zu erhalten müssen die Argumente allerdings stichhaltig und gut belegt sein. Gründe hierfür können zum Beispiel enorme Einkommenseinbrüche aufgrund des Verlustes eines Großkunden oder steigende Kosten der Einkaufspreise sein.
Um dies zu belegen empfiehlt sich eine aktuelle BWA inklusive geschätzten Abschreibungen, die auf das Gesamtjahr hochgerechnet wird.
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Wer seinem Steuerberater blind vertraut und die von ihm erstellte Steuererklärung nicht nachprüft, wird bei einem Fehler trotzdem zur Kasse gebeten. Das geht nun aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.
Geklagt hatte ein Unternehmer, der 2001 seinen Steuerberater die Steuererklärung machen ließ. Letzterer erledigte die Einnahmen-Überschussrechnung per Hand und entnahm dabei einfach die Daten aus den Ausdrucken des Mandanten. Ob diese plausibel waren oder nicht überprüfte er gar nicht.
Der Unternehmer merkte nun erst, nachdem der Steuerbescheid rechtskräftig war, dass der Steuerberater 30.000 Euro Betriebsausgaben übersehen hatte. So wurden also 30.000 Euro zu viel versteuert. Das Finanzamt weigerte sich nun das Geld zurückzuzahlen.
Und das Gericht gab dem Fiskus recht: Steuerbescheide seien nur dann aufzuheben, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden treffe. Da dieser die Steuererklärung aber nicht nachgeprüft hatte, sei er quasi selbst Schuld. Also, am besten immer nochmal alles überprüfen…
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