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Nacht- und Feiertagszuschlag steuerfrei, wenn gesondert abgerechnet

25. September 2010

Sind Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen oder nachts tätig, erhalten sie normalerweise einen Lohnzuschlag. Dieser ist steuerfrei, vorausgesetzt er wird individuell berechnet und auf dem Lohnzettel getrennt ausgewiesen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor.

In dem konkreten Fall ging es um einen Gastronomiebetrieb in einem Autohof, der rund um die Uhr geöffnet hat. Für Nachtschichten und Sonn- und Feiertagsarbeit bekamen die Angestellten eine Zulage in Form eines Aufschlags auf den Grundlohn je nach Umfang der Nacht- und Feiertagsarbeit.

Am Ende bekamen die Mitarbeiter jedoch jeden Monat einen gleich bleibenden Gesamtlohn. Arbeitete man also weniger nachts, sank der Grundlohn entsprechend, da die Zulage hinzukam, arbeitete man mehr nachts, stieg der Grundlohn.

Das Finanzamt wollte nun für die nächtliche Arbeit Steuern kassieren, da der Lohn ja pauschal abgegolten wurde.Die Richter sahen dies jedoch anders: Wenn die Nacht- und Feiertagsarbeit extra ausgewiesen wird, bleibt sie auch weiterhin steuerfrei. Dies liege immer noch in der Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn die Zuschläge nicht in Geld ausbezahlt werden, sondern zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen, ist dies nach dem Urteil wohl ebenfalls zulässig.

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