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Bundesfinanzhof prüft Grunderwerbssteuer

16. Mai 2012
cc by flickr/ Images_of_Money

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Wer ein bereits gebautes Haus samt Grundstück kauft, der zahlt dafür einmal Grunderwerbssteuer. Manche Finanzämter handhaben es jedoch beim Kauf eines Grundstücks, das erst später bebaut wird, so, dass zunächst beim Kauf des Grundstücks die Grunderwerbssteuer fällig wird und dann noch einmal, wenn die Bauarbeiten beginnen. Genau diese Praxis prüft derzeit der Bundesfinanzhof. Auch wenn das Urteil noch aussteht, können Betroffene schon jetzt handeln.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück gekauft. Einige Wochen danach schlossen sie mit einem Bauunternehmen den Vertrag über den Bau eines Hauses ab. Das Finanzamt wurde daraufhin aktiv und verlangte die Grunderwerbssteuer nicht nur für das Grundstück selbst, sondern verlangte zusätzlich auch auf die Kosten für den Bau die Steuer. Das Paar klagte und bekam vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Die Richter betonten, dass die Grunderwerbssteuer nur für den Erwerb des Grundes anfalle, wenn man den oben beschriebenen Weg geht. Der Bundesfinanzhof prüft die Steuer nun daraufhin. Wer ebenfalls von dieser Praxis betroffen ist, dem raten Experten dazu, sich auf das laufende Verfahren in einem Schreiben an das Finanzamt zu berufen und Einspruch einzulegen. Man kann darum bitten das Steuerverfahren ruhen zu lassen bis eine Entscheidung gefällt wurde.

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Urteil: Grundstückskäufer können Rückzahlungen einfordern

14. Dezember 2010
cc by flickr/ martinroell

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So manch ein Käufer von Grundstücken kann sich in nächster Zeit wie es aussieht über Rückzahlungen freuen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich eine weit verbreitete Praxis von Kommunen zur Erschließung von Bauland gekippt.

Um Grundstücke zu erschließen beauftragen Gemeinden gerne kommunale Eigengesellschaften.Diese Tochtergesellschaften verlangen viel höhere Gebühren als wenn die Gemeinde den Grund selbst erschlossen hätte. Diese überteuerten Gebühren werden gerne an die Grundstückskäufer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass solche Tochterbetriebe baurechtlich nicht als „Dritte“ angesehen werden dürfen. Die Gemeinden würden so die Erschließungskosten auf die Käufer abwälzen und dies ohne geltende Grenzen. Dies sei nicht rechtens.

Bürger haben nun die Möglichkeit solche zu unrecht gezahlten Gebühren zurückzuverlangen. Man sollte sich also informieren, ob dieser Fall auch für einen selbst zutrifft. Deutschlands Gemeinden fürchten nun durch die Rückforderungen enorme Einbußen.

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