Steuern sparen durch Frühjahrsputz und Handwerker
In diesen Tagen widmen sich wieder etliche Deutsche dem Frühjahrsputz. Wer dafür jemanden beauftragt, kann einen Teil oder sogar die ganzen Kosten von der Steuer abziehen. Dies gilt natürlich nicht nur zu dieser Jahreszeit, sondern das ganze Jahr über. Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen lassen sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
Der Steuerbonus gilt sowohl für Hausbesitzer als auch Mieter und Heimbewohner. Konkret kann man Minijobs im Haushalt, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, auch in den Bereichen Betreuung und Pflege, sowie Arbeiten von Handwerkern steuerlich geltend machen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin. Wichtig ist dabei, dass der Steuerzahler Auftraggeber sein muss bzw. bei Mietern muss der Betrag in der Nebenkostenrechnung auftauchen. Die Leistung muss im Privathaushalt in Anspruch genommen worden sein und darf nicht durch einen Angehörigen ausgeführt worden sein, der in dem Haus oder der Wohnung mit wohnt.
Zu beachten sind auch die absetzbaren Grenzen: Wer privat Minijobber wie zum Beispiel eine Putzfrau beschäftigt, der kann 20 Prozent dieser Kosten steuerlich geltend machen. Die Höchstgrenze liegt hier jedoch bei 510 Euro im Jahr. Bei Handwerkern können ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten abgesetzt werden, hier jedoch maximal 1.200 Euro im Jahr. Diese Liste ließe sich beliebig weiterführen. Am besten erkundigt man sich im Vorfeld genau über die einzelnen Bestimmungen, Möglichkeiten und Höchstgrenzen.




