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Artikel Tagged ‘Handwerksarbeiten’

Steuern sparen durch Frühjahrsputz und Handwerker

9. April 2012
cc by wikimedia/ Nordelch

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In diesen Tagen widmen sich wieder etliche Deutsche dem Frühjahrsputz. Wer dafür jemanden beauftragt, kann einen Teil oder sogar die ganzen Kosten von der Steuer abziehen. Dies gilt natürlich nicht nur zu dieser Jahreszeit, sondern das ganze Jahr über. Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen lassen sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Der Steuerbonus gilt sowohl für Hausbesitzer als auch Mieter und Heimbewohner. Konkret kann man Minijobs im Haushalt, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, auch in den Bereichen Betreuung und Pflege, sowie Arbeiten von Handwerkern steuerlich geltend machen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin. Wichtig ist dabei, dass der Steuerzahler Auftraggeber sein muss bzw. bei Mietern muss der Betrag in der Nebenkostenrechnung auftauchen. Die Leistung muss im Privathaushalt in Anspruch genommen worden sein und darf nicht durch einen Angehörigen ausgeführt worden sein, der in dem Haus oder der Wohnung mit wohnt.

Zu beachten sind auch die absetzbaren Grenzen: Wer privat Minijobber wie zum Beispiel eine Putzfrau beschäftigt, der kann 20 Prozent dieser Kosten steuerlich geltend machen. Die Höchstgrenze liegt hier jedoch bei 510 Euro im Jahr. Bei Handwerkern können ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten abgesetzt werden, hier jedoch maximal 1.200 Euro im Jahr. Diese Liste ließe sich beliebig weiterführen. Am besten erkundigt man sich im Vorfeld genau über die einzelnen Bestimmungen, Möglichkeiten und Höchstgrenzen.

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Einkommenssteuer: Absetzen von Handwerksarbeiten auch wenn Dritter die Rechnung bezahlt hat

22. Mai 2010

Wer in seinem Privathaushalt für Handwerksarbeiten bezahlt, kann einen Teil der Kosten hiervon von der Steuer absetzen. Ein Fünftel von maximal 6000 Euro, sprich bis zu 1200 Euro pro Jahr, kann zum Abzug gebracht werden. Dies gilt auch, wenn man die Rechnung für die Arbeiten gar nicht selbst bezahlt hat. So entschieden die Richter am Finanzgericht Sachsen in Leipzig.

In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die in ihrer Wohnung Handwerksarbeiten ausführen ließ. Die Rechnung bezahlte ihre Mutter, den Steuervorteil wollte aber die Tochter in Anspruch nehmen.

Und siehe da: Das Finanzgericht gab ihre Recht. Das Gesetz gehe nicht automatisch davon aus, dass die Rechnung zwingend von der Person, in deren Haushalt die Arbeiten verrichtet wurden, beglichen werden müsse. Man kann die Aufwendungen also trotzdem von der Steuer absetzen, auch wenn man selbst nicht für die Arbeiten im eigenen Haushalt bezahlt hat.

Teuere Sanierungsarbeiten kann man auch über eine Baufinanzierung begleichen. Die Konditionen hierzu kann man leicht mit einem der kostenlosen Baufinanzierungsrechner ermitteln.

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