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Jobwechsel: Vermögenswirksame Leistungen nicht automatisch kündigen

6. Juli 2011
cc by flickr/ Images_of_Money

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So manch ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL). Wechselt man jedoch seinen Job, dann sollte man diese VL nicht unbedingt gleich mitkündigen. Den Vertrag ruhen zu lassen, kann sich in bestimmten Fällen lohnen, wie die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften weiß.

Vor allem für Kunden, die auch eine Arbeitnehmerzulage vom Staat bekommen, kann eine Stilllegung des Vertrags vorteilhafter sein. Kündigt man nämlich den VL-Vertrag vor dem Ablauf der Sparfrist über sieben Jahre, wird diese Leistung abgezogen. Legt man jedoch den Vertrag still, bleibt die Förderung erhalten, jedoch muss man bis Ende der Laufzeit warten um an sein Geld zu kommen.

Die Arbeitnehmerzulage können all jene Angestellten bekommen, deren zu versteuerndes Einkommen unter 20.000 Euro liegt. Bei Verheirateten erhöht sich dieser Betrag dementsprechend auf 40.000 Euro. Voraussetzung ist aber, wie bereits erwähnt, dass man länger Geld zur Seite legt und zwar hier mindestens sieben Jahre.

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