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Immobilien kaufen und finanzieren

30. Mai 2010

Immobilien kaufen und eine geeignete Finanzierung suchen sind zwei Dinge, die fast immer miteinander verknüpft sind, denn die wenigsten Menschen verfügen über ausreichendes Vermögen, eine Immobilie komplett aus Eigenmitteln zu bezahlen. Da Immobilienfinanzierungen in der Regel sehr langfristige Zahlungsverpflichtungen bedeuten, sollte das Thema Immobilien kaufen immer erst am Ende einer sorgfältigen Prüfung der finanziellen Möglichkeiten stehen.

Die heutigen Finanzierungsmöglichkeiten von Immobilien unterscheiden sich auf den ersten Blick nicht wesentlich von der Art, die sich schon seit Generationen bewährt hat: Es gibt unverändert die klassische “Erste Hypothek”, mit der der Teil der Finanzierung bezeichnet wird, der sechzig Prozent des von der Bank ermittelten Beleihungsauslaufes nicht überschreitet; da die Bank für derartige Kredite eine günstigere Refinanzierung zum Beispiel über Pfandbriefe hat und nach Basel II weniger Eigenkapital hinterlegen muss, ist dieser erstrangige Finanzierungsteil günstiger als die so genannte zweite Hypothek.
Übrigens werden entgegen der seit Jahrhunderten eingeführten Bezeichnung erste und zweite Hypothek diese Kredite heute durch Grundschulden statt durch Hypotheken auf dem Beleihungsobjekt gesichert. Wer in einen Bausparvertrag eingezahlt hat, kann bei einem noch nicht zugeteilten Bausparvertrag einen Bausparzwischenkredit oder nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in die Finanzierung einflieflen lassen.

Umweltbewusste Menschen, die Immobilien kaufen, bei denen der ermittelte Energieverbrauch die gesetzlich festgelegten Maximalwerte unterschreitet, können in die Finanzierung zusätzlich von der KfW angebotene Fördermittel einsetzen, die über die Hausbank beziehungsweise die finanzierende Bank beantragt werden müssen. Doch so wie der Alltag und das Berufsleben heute mehr Flexibilität fordern als zu Zeiten unserer Eltern, werden zu Recht auch andere Anforderungen an die Flexibilität der Immobilienfinanzierung gestellt.
Es reicht nicht mehr aus, zwischen einem Annuitätendarlehen mit gleich bleibenden Raten bei zunehmendem Tilgungsanteil und sinkenden Zinsen, einem Ratendarlehen mit gleich bleibendem Tilgungsanteil und sinkender Gesamtbelastung aufgrund ersparter Zinsen sowie einem Festdarlehen zu wählen, das am Ende der Laufzeit durch ein separat angesparte Lebensversicherung oder Depot zurückgeführt wird. Die altbewährte langfristige Zinsbindung hat ihren Charme bis heute nicht verloren, denn es spricht vieles dafür, Immobilien kaufen durch schwankenden Zinsen nicht zu einem unabwägbaren Risiko werden zu lassen. Inzwischen kann der Verbraucher wählen zwischen ein- bis zwanzigjähriger Zinsfestschreibung, wovon in Zeiten niedriger Zinsen gerne Gebrauch gemacht wird. Das Interessante an diesen langfristigen Zinsbindungen ist, dass der Verbraucher das Darlehen nach zehn Jahren ohne Rücknahmeentschädigung kündigen kann und nur die Bank sich längerfristig gebunden halten muss. Doch wer Immobilien kaufen mit einer etwas innovativeren Finanzierungsmethoden verbinden will, dem stehen mit Swaps, Caps, Forward-Darlehen und Währungskrediten viele Möglichkeiten offen.

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Autokauf: Musterverträge sind gültig

24. Februar 2010

Musterkaufverträge kann man sich im Internet oder in jedem Schreibwarenladen holen. Doch logischerweise sind diese standardisiert und können so bei juristischen Laien zu Streitigkeiten führen. Nichtsdestotrotz hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil die Gültigkeit von solchen Musterverträgen bestätigt, auch wenn diese juristisch nicht mehr korrekte Klauseln enthalten.

In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der von einer Frau einen PKW für 4.600 Euro gekauft hatte. Dabei benutzte die Frau als Grundlage für das Geschäft einen vorgefertigten Musterkaufvertrag.

Dieser enthielt u.a. folgenden Klausel: “Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen.” Einzige Ausnahme: eine arglistige Täuschung.

Nach einer Weile verlangte der Mann nun 1.000 Euro von der Frau zurück, da der Wagen aus seiner Sicht einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe. Die Frau hätte die Haftung unrechtmäßig ausgeschlossen und sei somit zur Zahlung verpflichtet.

Das sahen die Richter anders: Bei dem Vertrag handle es sich um ein Muster, dass die Verkäuferin nicht aktiv gestaltet habe. Bei einem Geschäft unter juristischen Laien mit Musterverträgen müsse man davon ausgehen, dass der Vertrag so gestaltet sei, dass keine der beiden Parteien benachteiligt werde.

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