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In der vergangenen Woche war dies eingetreten, mit dem einige Beobachter schon seit längerer Zeit gerechnet hatten: Die Drogeriekette Schlecker hat die eigene Insolvenz angekündigt, die inzwischen offiziell beim Amtsgericht Ulm beantragt wurde. Dieser Schritt bringt den eh schon umstrittenen Konzern weiter in die Kritik.
Schon seit längerem geriet Schlecker unter anderem immer wieder durch eine schlechte Personalpolitik in die Schlagzeilen. Hungerlöhne und unzumutbare Bedingungen für die Arbeitskräfte waren nur ein paar der Vorwürfe. Durch die Planinsolvenz könnte sich dies laut Experten noch verstärken.
So manch einer geht davon aus, dass Schlecker das Verfahren dazu nutze um aus langfristigen Verträgen dank Sonderkündigungsrecht auszusteigen. Dies beinhalte nicht nur Miet- oder Pachtverträge, sondern eben auch Arbeits- und Tarifverträge. Durch den Beschäftigungssicherungs-Tarifvertrag würde es dem Unternehmen nämlich sonst bis Mitte des Jahres unmöglich gemacht Mitarbeiter zu entlassen.
Arbeitsrecht Insolvenz, Kündigung, Schlecker

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Manchmal kann es vorkommen, dass man einen Ratenkredit aufgenommen hat und diesen jedoch eigentlich früher abzahlen kann, als eigentlich gedacht. In solch einem Fall ist eine vorzeitige Kündigung bei den meisten Angeboten durchaus möglich. Die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalrecht des Deutschen Anwaltsvereins weist auf einige Punkte hin, die man dabei jedoch beachten sollte.
Entscheidend für die Kündigungsfrist sei das Datum, an dem der Kredit abgeschlossen wurde. Seit dem 11. Juni 2010 gilt nämlich die neue Verbraucherkreditrichtlinie. Diese besagt, dass ein Ratenkredit zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückgezahlt werden darf. Dafür darf die Bank jedoch eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Diese darf nicht höher als ein Prozent ausfallen. Liegt die Restlaufzeit des Kredits unter einem Jahr, sind sogar nur 0,5 Prozent erlaubt. Wer also nach besagtem Datum den Kreditvertrag abgeschlossen hat, kann nach diesem neuen Recht handeln.
Für alle, die vor diesem Zeitpunkt den Kredit aufgenommen haben, gilt natürlich noch das alte Recht. In diesem Fall kann keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden und Teilrückzahlungen dürfen von der Bank oder dem Kreditgeber abgelehnt werden. Zudem beträgt die reguläre Kündigungsfrist drei Monate.
Kredite Geld, Kündigung, Ratenkredit, Urteil

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Geraten Mitarbeiter in finanzielle Schwierigkeiten, ist es in manchen Unternehmen durchaus möglich, dass der Arbeitgeber ihnen ein Darlehen gewährt. Verwendet der Arbeitnehmer dieses Geld für einen anderen Zweck als vereinbart, ist dies kein Grund für eine fristlose Kündigung. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
In dem konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer bei seinem Chef 7.000 Euro geliehen. Als Zweck des Darlehens wurde zum einen die Tilgung eines Kredits und zum anderen die Behandlung der schlechten Zähne des Mannes vereinbart. Angeblich verwendete der Mitarbeiter das Geld jedoch für andere Zwecke, weshalb der Arbeitgeber sich entschied, ihm fristlos zu kündigen.
Dagegen klagte der Mann und bekam am Ende von den Richtern Recht. Ob das Geld anderweitig als vereinbart eingesetzt wurde, spielte für das Gericht keine zentrale Rolle, denn er habe damit keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Selbst wenn dem so wäre, habe ein Arbeitgeber kein Recht seinem Mitarbeiter zu kündigen, denn sein Verhalten habe auf seine berufliche Tätigkeit direkt keine Auswirkungen.
Arbeitsrecht Arbeitgeberdarlehen, Darlehen, Kündigung, Urteil
Rund 40.000 Kunden schlossen 2008 den Tarif „RWE-Erdgas 2011“ ab. Darin wurde den Verbrauchern eine Festpreisgarantie gegeben. Doch anders als die Bezeichnung „2011“ vermuten lässt, endete der Vertrag am 31. August 2010.
Kündigten Kunden nicht bis zum 30. Juni 2010 sollte sich der Vertrag automatisch bis zum 30. September 2011 verlängern. Die Kunden wären also wieder an den bisherigen Preis gebunden. Verbraucherschützer wiesen jedoch daraufhin, dass eine Vertragsverlängerung um maximal 12 Monate rechtens sei und nicht wie hier um 13 Monate.
Der Energieversorger RWE hat darauf reagiert und bestätigt, die unwirksame Klausel nicht mehr zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät Kunden, deren Kündigung zum 31. August 2010 zurückgewiesen wurde, sich von RWE schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Kündigung Ende September wirksam wird. Danach fällt man in die gesetzliche Grundversorgung und kann jederzeit zu einem anderen Versorger wechseln.
Finanzen Gasanbieter, Kündigung, RWE, Verbraucherschützer
Besonders für diejenigen, die nach 1961 geboren sind ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt, die in den Zeiten der Krise sogar noch mehr an Stellenwert gewonnen hat. Doch dieser Tatsache sind sich leider nur die wenigsten bewusst und so wird bei Geldmangel manchmal ziemlich vorschnell die Police gekündigt.
Doch hierbei sollte man unbedingt vorsichtig sein und sich diesen Schritt zweimal überlegen, denn wer einmal aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausgestiegen und bereits über 40 Jahre alt ist, wird in der Regel massive Probleme bekommen, wenn er den Versicherungsschutz wieder aufnehmen möchte.
Daher rät der Bund der Versicherten, sich lieber erst einmal nach anderen Möglichkeiten umzusehen bevor man die Versicherung endgültig kündigt! Bei fast jeder Versicherung kann man die Beiträge eine Weile (in der Regel bis zu zehn Wochen) aussetzen. Auch das Ruhen lassen des Vertrages ist möglich. In dieser Zeit ist man zwar nicht versichert, verliert damit aber nicht den generellen Anspruch auf Versicherungsschutz. In bestimmten Fällen kann auch ein Dispositionskredit kurzfristig günstiger sein.
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