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Wird der eigene Ehepartner zum Pflegefall, verändert dies logischerweise das Leben der gesamten Familie. Dazu kommen noch hohe Kosten, die in der Regel nur in Teilen von der Pflegeversicherung übernommen werden. In welchen Fällen Ehepartner für diese Kosten aufkommen müssen, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil, auf das die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins hinweisen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Ehemann, dessen Frau an Alzheimer erkrankt ist und die daher seit dem Jahr 2007 in einem Pflegeheim lebt. Für einen Teil der Kosten kommt die Pflegeversicherung auf, die restlichen 1.800 Euro im Monat sollte der Ehemann alleine schultern, welcher daraufhin Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger beantragte. Der Träger lehnte jedoch ab, denn es liege keine Hilfsbedürftigkeit vor.
Der Mann argumentierte daraufhin, dass er von seiner Frau getrennt lebe und man deshalb sein Vermögen nicht heranziehen dürfe. Die Richter ließen beide Argumente nicht gelten. Zum einen ließe die finanzielle Situation des Mannes die Zahlungen zu und zum anderen sei die Tatsache, dass ein Partner im Heim lebe, kein Indiz für eine Trennung im rechtlichen Sinne. Das Vermögen des Ehepartners darf in solch einem Fall nur nicht herangezogen werden, wenn man auch in rechtlicher Hinsicht getrennt sei. Die Kosten werden vom Träger zudem nur dann übernommen, wenn wirkliche Hilfsbedürftigkeit vorliege.
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Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist eine kostspielige Angelegenheit. Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht zur Deckung dieser Kosten schon lange nicht mehr aus und trotz einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung bleiben in den meisten Fällen trotzdem noch Ausgaben an den Betroffenen hängen.
In diesem Zusammenhang weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins darauf hin, dass diese Pflegekosten, die man aus eigener Tasche bestreitet, steuerlich absetzbar sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.
Von den Gesamtausgaben für die Pflege müssten demnach also vorher alle Leistungen der Pflegeversicherung abgezogen werden, sprich, was von der Versicherung bezahlt wird, kann nicht steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechende Belege der eigenen Kosten müssen natürlich gesammelt und aufgehoben werden.
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Kosten für Pflege kann man zwar von der Steuer absetzen, jedoch nicht in voller Höhe. Vorher müssen die Kostenerstattungen der Krankenkassen und die Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung abgezogen werden. Diesen Restbetrag kann man dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dies bestätigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann, der in einem Pflegeheim lebt, in seiner Steuererklärung für die Jahre 2004 und 2005 Pflegeaufwendungen von über 22.000 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung angegeben. Das Pflegegeld, das er von der Beihilfe bekam, und die Kostenerstattungen seiner Krankenkasse hatte er vorher abgezogen.
Doch der Fall landete vor Gericht, da das Finanzamt der Meinung war, dass er das Geld aus der privaten Pflegeversicherung noch hätte abziehen müssen. Diese Auffassung bestätigte am Ende auch der Bundesfinanzhof und gab somit dem Finanzamt Recht.
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