
cc by flickr/ Franz59
In diesen Tagen kĂ€mpfen sich wieder etliche Deutsche durch ihre SteuererklĂ€rung. Die Entfernungspauschale spielt dabei fĂŒr viele eine wichtige Rolle. Das Finanzamt verlangte bisher von einem, dass man den kĂŒrzesten Weg steuerlich geltend macht. Die kĂŒrzere Strecke heiĂt aber noch lange nicht, dass dieser Weg auch wirklich schneller ist. Wer sich fĂŒr die verkehrsgĂŒnstigste anstatt fĂŒr die kĂŒrzeste Strecke entscheidet, muss dies dem Finanzamt erst einmal klar machen.
Bisher lieĂen die Beamten dies nur bei einer Zeitersparnis von ĂŒber 20 Minuten gelten. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof diese Regelung nun gelockert, wie der Nachrichtensender n-tv berichtet. Finanzbeamte können mit einem Routenplaner schnell nachprĂŒfen, welcher Weg der kĂŒrzeste ist und ob dieser sich mit den Angaben in der SteuererklĂ€rung des BĂŒrgers deckt.
Laut dem Bundesfinanzhof mĂŒssen dazu nun noch die VerkehrsumstĂ€nde wie Ampelschaltungen geprĂŒft werden, damit sich am Ende zeigt, welcher Weg der verkehrsgĂŒnstigere ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn sie nur eine geringe Zeitersparnis einbringe. Erkennen könne man dies zum Beispiel daran, dass sich viele Personen ebenfalls fĂŒr diesen Weg entscheiden wĂŒrden.
Steuern Entfernungspauschale, SteuererklÀrung, Urteil

cc by flickr/ Dave Dugdale
Es gibt etliche FĂ€lle, in denen Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, eine SteuererklĂ€rung abzugeben. Doch mĂŒssen dies natĂŒrlich lĂ€ngst nicht alle tun. In vielen FĂ€llen kann sich eine freiwillige Abgabe jedoch lohnen. So sind zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten absetzbar. Ebenso ist eine freiwillige SteuererklĂ€rung oft gĂŒnstig, wenn sich die LebensumstĂ€nde, zum Beispiel durch Nachwuchs, Ă€ndern.
Allgemein heiĂt es, dass im Schnitt jeder im vergangenen Jahr so rund 800 Euro vom Fiskus zurĂŒckbekommen hat. Doch leider gibt es bei der freiwilligen ErklĂ€rung ab und an auch FĂ€lle, in denen das Finanzamt vom Steuerzahler eine Nachzahlung haben möchte. In solchen FĂ€llen kann man sehr vorteilhaft reagieren.
Es ist nĂ€mlich bei der freiwilligen ErklĂ€rung möglich, diese zurĂŒckzuziehen. DafĂŒr legt der betroffene Steuerzahler Widerspruch gegen den Bescheid ein und zieht den Antrag auf Veranlagung zurĂŒck. Die Frist hierfĂŒr liegt bei einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheids. Dabei sollte man natĂŒrlich bedenken, dass das Finanzamt in solchen FĂ€llen gerne ganz genau prĂŒft, ob man nicht doch zur Abgabe der ErklĂ€rung verpflichtet ist.
Steuern Geld, Nachzahlung, SteuererklÀrung, Tipps

cc by flickr/ Cellular Immunity
Nun steht sie bei den meisten von uns wieder an, die SteuererklĂ€rung. Dabei ist es meist gar nicht so leicht sich im Dschungel der Formulare zurechtzufinden. Nicht selten verschenken Steuerzahler aus reiner Unkenntnis bares Geld. Wer seine ErklĂ€rung nicht an einen Steuerberater abgeben möchte, der kann sich einige Programme zur Abwicklung zur Hilfe holen. Die Zeitschrift âComputer Bildâ hat sechs kostenpflichtige Programme nĂ€her unter die Lupe genommen.
Alle getesteten Programme schnitten insgesamt mit der Note âgutâ ab, jedoch schaffte es leider kein einziges fĂŒnf SonderfĂ€lle, die die Tester eingebaut hatten, richtig zu berechnen. Mit der Note 1,60 konnte sich als Sieger im Test das Software-Angebot âSteuersparerklĂ€rung 2012â der Akademischen Arbeitsgemeinschaft durchsetzen. Im Sonderfall verrechnete es sich um 34 Cent. Platz zwei belegte das âSteuer-Sparbuchâ von Buhl Data mit der Note 1,65, dessen Ergebnis beim Sonderfall um ganze 212 Euro abwich. Der Testsieger des vergangenen Jahres landete dieses Mal auf Platz drei. âTax 2012â, auch von Buhl Data, schnitt mit der Note 1,77 ab.
Alle Programme arbeiteten insgesamt gut und waren meist ĂŒbersichtlich ausgebaut. Generell kann man seine SteuererklĂ€rung auch ĂŒber die kostenlose Software Elster der Finanzverwaltung erledigen. Hier gibt es jedoch weder Tipps zum Steuern sparen noch andere Zusatzfunktionen. Zudem muss man sich ein wenig mehr in die Materie einarbeiten als bei anderen Software-Angeboten.
Steuern SteuererklÀrung, Steuersoftware, Test

cc by flickr/ Editor B
Schulgeld fĂŒr die Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist prinzipiell bei Zahlungen fĂŒr kindergeld- oder kinderfreibetragsberechtigte Kinder möglich. Absetzbar sind 30 Prozent, maximal aber 5.000 Euro. Vorher sollte man sich aber natĂŒrlich genau ĂŒber bestimmte Dinge informieren, vor allem ĂŒber eine entsprechende Anerkennung der Schule.
Die Schule muss dafĂŒr im EU- oder EWR-Raum gelegen sein und von einer freien TrĂ€gerschaft oder ĂŒberwiegend privat finanziert werden. Schulen auĂerhalb des genannten Raums mĂŒssen als Deutsche Schulen anerkannt sein, damit man das Schulgeld von der Steuer absetzen kann. Ist dies der Fall gelten die selben Abzugsgrenzen wie fĂŒr Schulen in Europa.
Handelt es sich nicht explizit um eine Deutsche Schule im nichteuropĂ€ischen Ausland, kann man die Zahlungen aber unter UmstĂ€nden trotzdem steuerlich geltend machen, nĂ€mlich dann, wenn die Schule von der Kultusministerkonferenz der LĂ€nder formal als Deutsche Schule anerkannt wurde. Ăber diesen Status gilt es sich also in erster Linie zu informieren.
Steuern Geld, Kinder, Kindergeld, Schulgeld, Sparen, SteuererklÀrung

cc by flickr/ kozumel
Der Countdown lĂ€uft. Alle, die zur Abgabe einer EinkommenssteuererklĂ€rung verpflichtet sind, mĂŒssen diese bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgegeben haben. Obwohl man dies eigentlich seit Anfang des Jahres weiĂ, gibt es aktuell garantiert so manch einen, dem trotzdem die Zeit im Nacken sitzt. Wer jetzt schon weiĂ, dass er es nicht bis zum Ende des Monats schaffen wird, kann eine FristverlĂ€ngerung beim Finanzamt beantragen.
Diese muss rechtzeitig und in schriftlicher Form gestellt werden. In der Regel reicht ein kurzes Schreiben an das zustĂ€ndige Finanzamt aus. Darin sollte man zum einen eine BegrĂŒndung geben, warum man den Termin nicht einhalten kann, und zum anderen ist es ratsam anzugeben, bis wann man die ErklĂ€rung nachreichen wird.
Normalerweise muss das Finanzamt die VerlĂ€ngerung genehmigen, doch Ă€uĂert es sich hĂ€ufig dazu nicht direkt, sondern akzeptiert es stillschweigend. Der Bund der Steuerzahler rĂ€t daher dazu auf Nummer sicher zu gehen und folgenden Passus in sein Schreiben aufzunehmen: âSollte ich nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass die FristverlĂ€ngerung stillschweigend gewĂ€hrt wurde.â
Steuern Einkommenssteuer, FristverlÀngerung, SteuererklÀrung