Sind Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen oder nachts tätig, erhalten sie normalerweise einen Lohnzuschlag. Dieser ist steuerfrei, vorausgesetzt er wird individuell berechnet und auf dem Lohnzettel getrennt ausgewiesen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor.
In dem konkreten Fall ging es um einen Gastronomiebetrieb in einem Autohof, der rund um die Uhr geöffnet hat. Für Nachtschichten und Sonn- und Feiertagsarbeit bekamen die Angestellten eine Zulage in Form eines Aufschlags auf den Grundlohn je nach Umfang der Nacht- und Feiertagsarbeit.
Am Ende bekamen die Mitarbeiter jedoch jeden Monat einen gleich bleibenden Gesamtlohn. Arbeitete man also weniger nachts, sank der Grundlohn entsprechend, da die Zulage hinzukam, arbeitete man mehr nachts, stieg der Grundlohn.
Das Finanzamt wollte nun für die nächtliche Arbeit Steuern kassieren, da der Lohn ja pauschal abgegolten wurde.Die Richter sahen dies jedoch anders: Wenn die Nacht- und Feiertagsarbeit extra ausgewiesen wird, bleibt sie auch weiterhin steuerfrei. Dies liege immer noch in der Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn die Zuschläge nicht in Geld ausbezahlt werden, sondern zu einer Verringerung der Arbeitszeit führen, ist dies nach dem Urteil wohl ebenfalls zulässig.
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Im Jahr 1999 wurde ein Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen beschlossen. Über zehn Jahre später hat nun der Bundesfinanzhof die Rechtssprechung an die Gesetzeslage angepasst. Demnach müssen auch Zinsen auf eine Einkommenssteuererstattung nicht versteuert werden.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der im Jahr 2000 eine verzinste Steuererstattung erhalten hatte. Im gleichen Jahr musste er jedoch für ein früheres Steuerjahr Steuern verzinst nachzahlen. Vom Finanzamt wurde nun aber der Steuerabzug für die Nachzahlungszinsen abgelehnt, jedoch die Erstattungszinsen als zu versteuerndes Einkommen angesetzt.
Dagegen zog der Mann vor Gericht und bekam recht. Ein Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei durchaus rechtmäßig, jedoch müssten dann auch umgekehrt die Zinsen für eine Steuererstattung steuerfrei bleiben.
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Immer, wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, müssen die meisten unweigerlich über ihre Finanzen nachdenken: Die Steuererklärung steht an und auch die Bank macht die Jahresabrechnung. Seit dem 1. Januar 2009 hat sich so manches in Sachen Sparvermögen geändert. Also, was war nochmal die Abgeltungssteuer oder der Sparer-Pauschbetrag und wann muss ich zahlen?
Der Sparer-Pauschbetrag ist nichts anderes als der Sparerfreibetrag, hier hat sich lediglich der Name geändert. Er liegt immer noch bei 801 Euro pro Jahr für Alleinstehende und folglich bei 1.602 Euro für Ehepaare. Bis zu dieser Grenze kann jeder Kapitalerträge pro Jahr einnehmen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass man bei der Bank rechtzeitig einen Antrag stellt! Das geht inzwischen in den meisten Fällen auch schnell per Online-Banking.
Doch wie viel Geld kann ich sparen ohne Abgeltungssteuer zahlen zu müssen? Das ist von den jeweiligen Zinsen abhängig: Liegt der Zinssatz beispielsweise bei 2% ist für ledige eine Geldanlage bis zu 40.050n Euro steuerfrei möglich. Bei Ehepaaren verdoppelt sich jeweils einfach der Betrag.
Bei einem Zinssatz von 3% kann man 26.700 Euro anlegen und liegt er bei 4% sind 20.025 Euro noch im Rahmen.
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Zu Weihnachten ist es einfach üblich, dass Firmen ihren Kunden eine Freude in Form eines kleinen Präsents machen. Doch Achtung, die Grenzen dafür sind vom Gesetzgeber eng gesteckt! Im Idealfall wählt man eine Geschenkform, die man selbst als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen kann und für die der Beschenkte keine Steuern zahlen muss.
Geschenke bis 10,00 Euro: Liegen die Netto-Anschaffungskosten eines Geschenks bei maximal 10,00 Euro, so kann der Schenker es ohne Probleme von der Steuer absetzen. Für den Beschenkten ist es steuerfrei.
Geschenke von 10,01 Euro bis 35,00 Euro: Liegen die Netto-Anschaffungskosten für das Präsent zwischen 10,01 Euro und 35,00 Euro kann die Firma sie von der Steuer absetzen. Der Beschenkte muss es jedoch versteuern, es sei denn der Schenker zahlt freiwillig 30% Steuern, dann ist der Empfänger befreit.
Geschenke ab 35,01 Euro: Hier ist das Absetzen von der Steuer nicht möglich. Der Beschenkte müsste auch Steuern zahlen, es sei denn der Schenker zahlt freiwillig 30%, dann ist auch in diesem Fall der Empfänger befreit.
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