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Zahlreiche Deutsche regen sich immer wieder über Verspätungen bei der Bahn auf. In anderen Ländern ist die Situation jedoch meist nicht wirklich besser. Schon bald könnten die Rechte für Reisende in der EU jedoch in Sachen Entschädigungen bei Verspätungen gestärkt werden. Jedenfalls zeichnet sich am Europäischen Gerichtshof ein Urteil ab, nach dem Entschädigungen in Zukunft auch bei Verzögerungen durch höhere Gewalt Pflicht werden sollen.
Konkret geht es dabei um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Bundesbahnen, die Entschädigungen in Fällen höherer Gewalt ausschließen. Der EU-Generalanwalt hat sich in dem Verfahren für eine Entschädigungspflicht unter solchen Umständen ausgesprochen. Laut Experten folgt das Gericht in den meisten Fällen den Empfehlungen des Generalanwalts. Das Urteil würde sich logischerweise auf alle Bahnen in der EU auswirken.
Nach der aktuellen EU-Verordnung stehen Kunden bei einer Verspätung von 60 Minuten 25 Prozent des Fahrpreises zu, bei 120 Minuten sogar 50 Prozent. Bei Wartezeiten von mehr als einer Stunde müssen die Bahnen für Erfrischungen sorgen und bei Bedarf haben Reisende in solchen Fällen sogar Anspruch auf ein Hotelzimmer. Bei Ausfällen muss eine Transport-Alternative von der Bahn organisiert werden. Die Deutsche Bahn hat sich bereits zum möglichen EU-Urteil geäußert und betont, dass durch eine Entscheidung für eine Entschädigung in Fällen höherer Gewalt die Bahn gegenüber anderen Verkehrsträgern benachteiligt werde.
Finanzen Deutsche Bahn, Entschädigung, Tipps, Urteil

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Angesichts steigender Spritpreise und wachsendem Umweltbewusstsein sind die Verbrauchswerte für viele Autokäufer ein entscheidendes Argument. So hängt der tatsächliche Verbrauch natürlich immer von individuellen Faktoren ab, jedoch darf ein bestimmter Wert auch nicht überschritten werden. Verbraucht das Fahrzeug deutlich mehr, als im Prospekt angegeben, so kann der Wagen unter Umständen wieder zurückgegeben werden.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Im konkreten Fall hatte ein Mann in einem Bochumer Autohaus einen Neuwagen im Wert von rund 20.300 Euro erworben. Im Verkaufsprospekt war der durchschnittliche Verbrauch nach dem gängigen EU-Messverfahren angegeben. Schon nach kurzer Zeit stellte der Käufer jedoch fest, dass der Wagen deutlich durstiger war. Das Autohaus versuchte den Mangel zu beheben, jedoch ohne Erfolg. Am Ende trat der Mann vom Kaufvertrag zurück, was der Verkäufer so nicht akzeptieren wollte.
Das Autohaus begründete die Verbrauchswerte durch die individuelle Fahrweise sowie die Zusatzausstattung. Das Gericht sah dies am Ende jedoch anders und entschied in Teilen zu Gunsten des Käufers: Natürlich könne man nicht davon ausgehen, dass der Verbrauch exakt wie im Prospekt sei, jedoch liege eine Abweichung von über zehn Prozent wie in diesem Fall deutlich über dem Toleranzbereich. Eine Rückgabe ist also möglich, jedoch entschied das Gericht, dass 3.000 Euro vom eigentlichen Kaufpreis angezogen werden müssten. Dies müsse der Kläger als Entschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs zahlen.
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Spenden an wohltätige Organisationen können bekanntlich von der Steuer abgesetzt werden. Doch auch hier muss man ein paar Punkte beachten, denn laut eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf sind nicht alle Spenden automatisch absetzbar. Vor allem bei Spenden ins Ausland muss nachgewiesen werden, dass der Empfänger die deutsche Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
In dem konkreten Fall hatte ein Deutscher einer spanischen Stiftung 15.000 Euro gespendet und wollte den Betrag daher steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an, da es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen konnte, weil keine entsprechenden Unterlagen über die Gemeinnützigkeit vorlagen.
Das Gericht sah dies am Ende genauso, denn eine Spende könne nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Satzung vorliege oder aus dem Stiftungsgeschäft und der entsprechenden Tätigkeit der Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erkennbar seien. Ein entsprechender Nachweis wäre die Satzung, Aufzeichnungen über die Verwendung der Spendengelder oder ein Tätigkeitsbericht. Zusätzlich sollte man beachten, dass Spenden in Nicht-EU-Staaten generell nicht von der Steuer abgesetzt werden können.
Steuern absetzen, Spenden, Urteil

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Wohl fast jeder war schon einmal in der Situation gewisse Ermäßigungen gebucht zu haben, doch die entsprechenden Belege kommen einfach nicht zum erwarteten Termin. Was macht man in solch einer Situation? Schließlich hat man für entsprechende Leistungen bereits gezahlt! Mit einer deutlich zu spät eintreffenden Bahncard musste sich das Amtsgericht München beschäftigen.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau eine Bahncard 50 bestellt und bereits bezahlt. Diese kam und kam nicht und war auch noch nicht da, als die vorläufige Bahncard zum Selbstausdrucken bereits abgelaufen war. Da die Kundin ja bereits bezahlt hatte, buchte sie ein Ticket zum ermäßigten Preis und zeigte die entsprechenden Belege beim Schaffner vor, dass sie auf ihre Bahncard 50 warte.
Dieser stufte sie jedoch als Schwarzfahrerin ein und verlangte den vollständigen Fahrpreis von ihr. In der Regel haben Schwarzfahrer, die doch im Besitz eines gültigen Tickets sind, eine Woche Zeit, dieses bei der Deutschen Bahn nachzureichen. Dafür zahlen sie eine Verwaltungsgebühr von sieben Euro. Die Kundin musste jedoch noch weitere Monate auf ihre Bahncard warten, so dass diese Frist weit überschritten war, bis sie die Karte vorlegen konnte.
Das Gericht beschloss am Ende, dass die Frau nichts für die deutliche Verspätung bei der Zusendung der Bahncard könne. Sie habe für die Leistung bezahlt und das Eintreffen habe nicht in ihrem, sondern dem Ermessen der Deutschen Bahn gelegen. So muss die Kundin lediglich die sieben Euro Verwaltungsgebühr bezahlen.
Finanzen Bahncard, Tipps, Urteil

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Wer zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, der muss im Vorfeld einige Gesundheitsfragen beantworten. Diese sollten Verbraucher auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen und sie so korrekt und gewissenhaft wie möglich beantworten, denn sonst riskiert man im Ernstfall seine Versicherungsleistungen. Immer wieder kommt es zu solchen Streifällen wie beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.
In dem konkreten Fall hatte ein Bauschlosser und Lagerarbeiter 2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Bei den Gesundheitsfragen gab er jedoch an, dass er in den letzten 10 Jahren an keiner Krankheit, gesundheitlichen Störung oder an anderen Beschwerden gelitten hat. Er gab bei den Arztbesuchen lediglich eine Behandlung von „Angina“ an.
Tatsächlich wurde er während der 1990er Jahre jedoch mehrfach wegen durchaus ernster Beschwerden behandelt, dazu gehörten unter anderem Schulterbeschwerden, ein Hexenschuss, eine Bindehautentzündung, eine Hämorrhoidalthrombose sowie die Behandlung aufgrund eines festgestellten Belastungssyndroms.
Als er 2011 wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus der Versicherung beantragte, kamen all diese Erkrankungen und Beschwerden bei der Prüfung heraus und die Auszahlung der Rente wurde abgelehnt. Die Richter sahen dies am Ende genauso wie der Versicherer: Das Verhalten des Mannes läge den Verdacht auf arglistige Täuschung nahe. Das Argument, dass dieser sich nicht mehr an die Krankheiten erinnern könne, wurde so nicht akzeptiert.
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