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Weiterbildung: Fahrtkosten sind steuerlich absetzbar

7. September 2010

Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen werden in der heutigen Zeit immer wichtiger. In diesem Zusammenhang kommt auch immer mal wieder die Frage auf, ob man die Fahrtkosten hin und von der Bildungsstätte zurück von der Steuer absetzen kann.

Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofes in München ist dies möglich. Besucht ein Vollzeitbeschäftigter regelmäßig eine Bildungseinrichtung neben der Arbeit, können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Bund der Steuerzahler weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einfachheit halber auch 30 Cent für jeden mit dem Auto gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden können. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel werden natürlich ebenfalls komplett berücksichtigt. Voraussetzung für das Absetzen der Fahrtkosten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung wahrnimmt und die Maßnahme zeitlich befristet ist. Dabei ist es jedoch egal, ob sie nur eine Woche oder mehrere Jahre dauert.

Für Weiterbildungsmaßnahmen neben einer Teilzeitbeschäftigung gilt nur die Entfernungspauschale.

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