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Gebäudeversicherung: Regress eines Mieters nur bei grober Fahrlässigkeit

cc by flickr/ onnola

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Besonders in der Adventszeit kommt es aus Unachtsamkeit und ähnlichen Gründe leider häufig zu Bränden. Bei einem Schaden, den man als Mieter verursacht, greift normalerweise die Gebäudeversicherung des Vermieters. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter von der Versicherung nur dann in Regress genommen werden kann, wenn grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, deren Adventskranz einen Brand und damit einen Schaden in Höhe von über 25.000 Euro verursacht hatte. Die Gebäudeversicherung des Vermieters übernahm den Schaden, wollte danach jedoch die Vermieterin bzw. deren private Haftpflichtversicherung in Regress nehmen. Der Versicherer behauptete, dass die Vermieterin grob fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ins Bett gegangen sei ohne die Kerzen zu löschen. Die Betroffene verneinte dies jedoch.

Die Richter des Bundesgerichtshof erklärten, dass es hier keine Beweise für grob fahrlässiges Verhalten gebe. Es liege nur einfache Fahrlässigkeit vor, da die Mieterin den Adventskranz nicht genug gesichert hatte. Ein Regress wäre nur bei grober Fahrlässigkeit möglich.

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