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Pfändung bei Girokonten möglich

Festgeld

Festgeld | © by flickr/ Public Domain Photos

Bislang hatten Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich die Sicherheit, dass die Sozialleistungen auf ihrem Girokonto nicht gepfändet werden können. Seit dem 1. Januar 2012 ist dies anders. Das Geld kann nur dann nicht gepfändet werden, wenn dieses auf einem besonderen Konto in entsprechender Form geschützt wird. Mit Blick auf das Girokonto besteht für mehrere Verbraucher kein Pfändungsschutz mehr. So ist dieser weder bei Empfängern von ALG II, noch bei Sozialhilfe und Kindergeld gegeben.

Um die Sozialleistungen vor einer möglichen Pfändung zu schützen, müssen Verbraucher selbst aktiv werden. Demnach müssen sie sich um die Einrichtung von einem sogenannten P-Konto bemühen. Bei dem P-Konto handelt es sich um ein Pfändungsschutzkonto. Damit ein solches P-Konto eingerichtet werden kann, muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Grundsätzlich kann sowohl ein bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt als auch ein Neues als solches eingerichtet werden. Die Banken wurden per Gesetzgeber dazu verpflichtet, dass sie ein Girokonto innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umwandeln müssen. Trotzdem sollten sich betroffene Verbraucher rechtzeitig um die Umwandlung bemühen.

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