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Wechsel in die private Krankenversicherung: Für freiwillig Versicherte im Wahltarif nicht leicht

cc by wikimedia/ Gary Luck

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Wie bereits an dieser Stelle mehrfach berichtet, wurde Versicherten in diesem Jahr der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erleichtert. Die Verdienstgrenze in der momentanen Höhe von 49.500 Euro muss nur einmal erreicht werden. Überschreitet man diese wird man bei der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch vom Pflicht- zum freiwillig Versicherten.

Hier hat man die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Jedoch kann es hier zu Problemen kommen, wenn man sich in einen Wahltarif eingeschrieben hat. Viele gesetzliche Kassen argumentieren nämlich, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht für Wahltarife gelte. Hier verpflichte sich der Kunde zu einer Mindestlaufzeit, die meist erst nach einem bis drei Jahren endet.

Laut dem Bundesversicherungsamt ist diese Auffassung jedoch falsch, denn seiner Meinung nach wird mit der Austrittserklärung die Frist hinfällig und auch eine Kündigung für den Wahltarif sei nicht mehr nötig. Die Positionen sind hier also unterschiedlich.

Betroffenen, die in solch einer Situation stecken, bleibt leider aktuell nur die Möglichkeit vor dem Sozialgericht zu klagen. Ach ja, wer die Frist von zwei Wochen übrigens verpasst hat, der muss sich leider an die Mindestlaufzeit halten und kann die gesetzliche Krankenversicherung nur noch normal kündigen.

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