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Wohngebäudeversicherung: Liste von gestohlenen Gegenständen nachreichen

cc by flickr/ Images_of_Money

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Schäden müssen dem Versicherer so schnell wie möglich gemeldet werden. Dies gilt für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung genauso wie für andere Versicherungen. Wie an dieser Stelle bereits häufiger erwähnt, sollte man zudem den Schaden möglichst zeitnah dokumentieren und mit Fotos festhalten. Wie viel Zeit hat man jedoch um festzustellen, was nach einem Einbruch alles gestohlen wurde?

Mit dieser Frage beschäftigte sich vor kurzem das Oberlandesgericht Karlsruhe. In dem konkreten Fall waren einem Hausbesitzer bei einem Einbruch einige wertvolle Dinge wie Schmuck gestohlen worden, aber auch Dinge, die mit dem Haus verbunden waren. Er meldete diesen Schaden ordnungsgemäß seiner Wohngebäudeversicherung. Der Versicherer wies ihn dabei jedoch nicht darauf hin, dass auch die Liste mit dem Stehlgut schnellstmöglich eingereicht werden müsse.

Der Mann benötigte eine Zeit um festzustellen, was alles fehlte und vor allem welchen Wert die entsprechenden Gegenstände hatten. Diese Liste reichte er dann mit ein wenig Verzögerung nach und der Versicherer wollte aufgrund dieser Verspätung dem Kunden die Leistung kürzen. Die Richter entschieden am Ende jedoch zu Gunsten des Versicherten. Es handle sich nicht um grobe Fahrlässigkeit. Zusätzlich hatte der Versicherer den Betroffenen nicht über mögliche Folgen informiert. Die Wohngebäudeversicherung muss dementsprechend für den vollen Schaden aufkommen.

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