Steuern

Bei der Grundsteuer sparen – so geht’s

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde der Gesetzgeber gezwungen, die Regelungen zur Grundsteuer zu reformieren. Die Folgen dieser Umgestaltung: Für viele Besitzer von Grundeigentum wird es ab 2025 teurer. Wie Eigentümer bei der neuen Grundsteuer sparen können, erklärt dieser Artikel.

Warum hat der Gesetzgeber die Grundsteuer reformiert und welche Konsequenzen ergeben sich dadurch?

Mit dem Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bis dato geltende Regelung zur Erhebung der Grundsteuer verfassungswidrig war. Nach Ansicht der Richter verstößt der Umstand, dass Grundstücke gleicher Art steuerlich unterschiedlich behandelt wurden, gegen den verfassungsmäßig garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit dem Urteil wies das Gericht den Gesetzgeber an, die rechtlichen Grundlagen zur Erhebung der Grundsteuer bis Ende 2019 umfassend zu reformieren. Der Gesetzgeber ist dieser Anordnung pflichtgemäß nachgekommen.

Um die individuelle Steuerlast zu bestimmen, müssen Eigentümer bis spätestens zum 31.01.2023 eine neue Grundsteuererklärung abgeben. Die Steuer wird ab 2025 auf der neuen Grundlage erhoben. Da viele Eigentümer in diesem Zusammenhang mit Problemen konfrontiert waren, die der Gesetzgeber nicht erwartet hatte, wurde die Frist zur Abgabe bereits einmal verlängert. Wertvolle Praxis-Tipps zur Grundsteuererklärung in Elster helfen Eigentümern bei allen Fragen rund um die Grundsteuer sowie beim Ausfüllen der Formulare in ELSTER.

Wie Eigentümer bei der neuen Grundsteuer sparen

Für viele Besitzer von Wohneigentum führt die neue Gesetzgebung zu einer erhöhten Steuerlast. Deshalb stellt sich für Eigentümer derzeit die Frage, wie die Steuerlast zu vermindern ist.

Wenngleich einige Möglichkeiten bestehen, den fälligen Betrag zu reduzieren, so ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass jede Falschangabe zu unterlassen ist, da derartige Handlungen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

Die Steuerlast lässt sich hingegen mit legalen Mitteln reduzieren: Dabei handelt es sich um keine steuerlichen Tricks am Rande der Legalität, sondern um die richtige Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Vielen Eigentümern ist nicht bewusst, dass der Gesetzgeber selbst Möglichkeiten geschaffen hat, den Grundsteuerbetrag für Eigentümer zu reduzieren. Aufgrund mangelnder Kenntnis dieser Regelungen laufen viele Grundstücksbesitzer Gefahr, zukünftig unberechtigt eine zu hohe Steuer zu entrichten.

Wo können Eigentümer bei der neuen Grundsteuer sparen – konkrete Ratschläge

Das größte Einsparpotenzial liegt bei der richtigen Angabe der Wohnfläche. Diese muss in allen Bundesländern, ausgenommen Baden-Württemberg, in der Grundsteuererklärung genannt werden. Eigentümer sparen bei der Steuer, indem sie die Wohnfläche richtig angeben. Hausbesitzer überschätzen diese oftmals, da sie Räume zur Fläche hinzurechnen, die nicht als Wohnfläche zu werten sind.

Eine Orientierung bietet die Wohnflächenverordnung (WoFlV), die eine der zwei Methoden zur Berechnung der Wohnfläche darstellt.

Zunächst gilt, dass Eigentümer nur solche Räume angeben müssen, die als Wohnraum tatsächlich nutzbar sind. Das Wohn- und Schlafzimmer, die Küche und das Badezimmer zählen zu 100 % zur Wohnfläche. Balkone, Terrassen und vergleichbare Flächen werden zu 25 % gewertet.

Nicht als Wohnfläche anzugeben sind hingegen Keller- und Heizungsräume, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung oder des Hauses sowie unausgebaute Dachböden. Aus der Berechnung fallen ebenso betrieblich genutzte Verkaufsräume und Werkstätten heraus. Büros sind ebenfalls nicht in der Wohnfläche enthalten, dies gilt jedoch nur, wenn es sich nicht um ein privat genutztes Büro handelt, wie es regelmäßig beim Homeoffice der Fall ist.

Bei anderen Flächen des Hauses kommt es auf Details an:

So gehören kleine Treppen, die über nicht mehr als drei Stufen verfügen, zur Wohnfläche, Treppen mit vier Stufen und mehr fallen aus der anzugebenden Fläche heraus.

Des Weiteren ist die Raumhöhe von Bedeutung:

Räume, die niedriger als einen Meter sind, zählen nicht zur Wohnfläche. Beträgt die Raumhöhe zwischen einem Meter und 1,99 Metern, geht die Fläche zu 50 % in die Berechnung ein. Dies ist vor allem bei Dachschrägen und Flächen unterhalb von Treppen relevant. Ab einer Höhe von zwei Metern ist ein Raum zu 100 % zu berücksichtigen, sofern nicht eines der vorgenannten Kriterien die Berücksichtigung als Wohnfläche verzichtbar macht.

Fazit

Mit der ab 2025 erhobenen Grundsteuer kommen auf viele Eigentümer erhöhte Belastungen zu. Da das größte Einsparpotenzial bei der Wohnfläche besteht, ist es ratsam, dass sich Eigentümer von Grund- und Wohnbesitz mit der Wohnflächenordnung vertraut machen. So lässt sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften die Wohnfläche, die zur Berechnung der Steuer herangezogen wird, reduzieren, sodass die Belastung für Eigentümer geringer ausfällt.

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