
cc by wikimedia/ Lotus Head
In so manch einem Fall bekommen Angestellten von ihren Arbeitgebern Kredit- und Tankkarten, die auf die Firma laufen. Diese sollte man ausschließlich für die beruflichen Zwecke nutzen, denn sonst kann dies schnell ein böses Erwachen geben, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt.
In dem konkreten Fall hatte ein Angestellter von seinem Arbeitgeber eine Kredit- und eine Tankkarte erhalten. Diese nutzte er jedoch auch für private Zwecke und kaufte über die Kreditkarte Kleidungsstücke für die Kinder, Haushaltsgegenstände und ein privates Flugticket. Mit der Tankkarte betankte er mehrere Fahrzeuge für über 2.000 Euro.
Als der Arbeitgeber dies erfuhr, stellte er die Lohnzahlungen ein. Der Arbeitnehmer zog daraufhin vor Gericht, mit der Begründung, dass er die Erlaubnis des Arbeitgebers zur uneingeschränkten Nutzung der Karten hatte. Dies konnte er jedoch nicht durch ein Schriftstück belegen.
So urteilten die Richter, dass die Einstellung der Lohnzahlungen absolut rechtens sei, wenn ein Mitarbeiter die Firmenkredit- und Tankkarten zu privaten Zwecken nutze. Die einzige Ausnahme sei eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers.
Kreditkarten Arbeitsrecht, Firmen-Kreditkarte, Urteil
Immer mehr Deutsche müssen ihre Existenz durch einen Nebenjob absichern, da das Einkommen aus ihrem eigentlichen Beruf nicht mehr reicht. Beim Zweitjob sollte man vor allem darauf achten, dass sein eigentlicher Chef nichts dagegen hat. Generell darf man einen Nebenjob annehmen, solange nichts anderes im Arbeitsvertrag steht.
Nur bei der Konkurrenz darf man nicht anfangen. In den meisten Fällen macht es jedoch generell Sinn mit dem Arbeitgeber kurz darüber zu sprechen und ihm zu versichern, dass der Zweitjob die eigentliche Arbeit nicht gefährden wird, denn dies darf natürlich nicht sein.
Wer einen sozialversicherten Hauptjob hat darf einen einzigen Minijob ausüben. Hierbei wird pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdient und Sozialabgaben und Steuern werden nicht kassiert. Nimmt man durch den Nebenjob mehr als 400 Euro ein, ist dieser sozialversicherungspflichtig.
Finanzen Arbeitsrecht, Zweitjob
In Zeiten der Krise sitzt bei vielen Deutschen das Geld nicht mehr so locker und sie sind sogar auf Zweitjobs angewiesen um sich und ihre Familien zu ernähren. Viele Arbeitnehmer verzichten hier auf einen Teil ihre Urlaubs und nützen diese Zeit um sich etwas Geld dazuzuverdienen.
Doch Achtung, hat der Chef hier nicht eingewilligt oder weiß er gar nichts davon, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen! Darauf weisen die Rechtsexperten der R+V Versicherung hin. Ohne Erlaubnis des Arbeitgebers darf man also keinen Zweitjob annehmen.
Nach Paragraph 8 des Bundesurlaubsgesetzes dürfen Arbeitnehmer in der Urlaubszeit keine bezahlte Tätigkeit ausüben, bei der eine Erholung nicht gewährleistet ist. Hierbei riskiert man eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
Also, unbedingt vor dem Zweitjob den Arbeitgeber fragen. Hat dieser sein Einverständnis gegeben, muss der Arbeitnehmer mit keinen Arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Arbeitsrecht Arbeitsrecht, Nebenjob
Aufgrund der Aschewolke von einem Vulkanausbruch in Island können etliche Deutsche in diesen Tagen nicht zur Arbeit erscheinen. Der Luftraum musste gesperrt werden und so wurde ganz Europa in ein Verkehrschaos gestürzt. Die Flughäfen sind bzw. waren dicht und Busse und Bahnen sind heillos überfüllt. Doch was passiert mit meinem Gehalt, an den Tagen an denen ich fehle?
Hier gibt es leider schlechte Nachrichten für Arbeitnehmer, denn für die fehlenden Tage kann man keinen Lohn vom Chef verlangen, auch wenn man dafür nichts kann. Zwar sieht das BGB (§ 616) vor, dass Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Lohn haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden „vorübergehend verhindert“ sind. Jedoch betrifft dies nur Fälle, die „in der seiner“ Person liegen, sprich, wenn das Kind zuhause krank ist und man es pflegen muss. Äußere Einflüsse wie Streiks oder Naturkatastrophen sind hier nicht mit eingeschlossen.
Es bleibt den Angestellten also nur übrig für die fehlenden Tage Urlaub zu nehmen oder sie eventuell über das Gleitzeitkonto auszugleichen. Ansonsten hat man schlicht und ergreifend einfach Pech… Natürlich muss man dem Chef sofort von seinem Fehlen Bescheid geben.
Grund für eine Abmahnung ist die Aschewolke aber nicht, da es sich hier nicht um schuldhaftes Verhalten handelt. Innerhalb von Europa muss man sich selbstverständlich bemühen mit Zug oder Bus so schnell wie möglich nach Hause zu kommen.
Arbeitsrecht Arbeitsrecht, BGB, Gehalt
Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.
Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung. Danach beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.
Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 9 AZR 477/07
Prof. Dr. Christoph Gaudecki
Anlegerschutz Arbeitsrecht