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Wer in einem Alter von über 50 Jahren in einen neuen Betrieb wechselt, hat in der Regel keinen Anspruch mehr auf eine Betriebsrente. Dies liegt unter anderem daran, dass viele Unternehmen die Betriebsrente erst ab einer Dauer von zehn Jahren in der Firma möglich machen. Eine Frau hatte dagegen geklagt, ist jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt gescheitert.
Die Verkäuferin hatte im Alter von 52 Jahren bei einem Einzelhandelsunternehmen angefangen. . Laut Leistungsplan hatte die Frau mindestens zehn Jahre lang im Unternehmen beschäftigt sein müssen um Rente zu erhalten. Die Dienstjahre ab dem 60. Lebensjahr wurden in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Die Frau sah in der Aberkennung ihrer Betriebsrente einen Fall von Altersdiskriminierung. Zudem sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus dem Jahr 2006 anwendbar. Das Gericht sah diese Punkte jedoch nicht erfüllt. Es sei angemessen, dass ein Unternehmen eine Mindestbeschäftigungsdauer für eine Betriebsrente ansetze. Zudem sei eine Invaliditätsversicherung enthalten. Hier erhöhe sich das Risiko mit dem Alter der Arbeitnehmer.
Rente Altersvorsorge, Arbeitsrecht, Betriebsrente, Geld, Tipps, Urteil

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Auch wenn in den Medien nicht mehr so stark darüber berichtet wird, etliche Deutsche leiden nach wie vor unter Mobbing, wie zum Beispiel durch Kollegen am Arbeitsplatz. Auf Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können Betroffene jedoch nicht hoffen, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied.
In dem konkreten Fall wurde eine Frau an ihrem Arbeitsplatz von ihren Kollegen über einen längeren Zeitraum gemobbt, was bei ihr zu massiven psychischen Problemen führte. Ein Psychologe diagnostizierte daraufhin bei der Frau eine Depression aufgrund der deutlichen Belastung am Arbeitsplatz. Die Frau verlangte daher von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung.
Die Richter sahen dies am Ende jedoch anders: Mobbing sei natürlich ein schwerwiegendes Problem, jedoch könnten die Folgen weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall gelten, da Mobbing überall, sowohl in allen Berufsgruppen als auch privat vorkommen könne und zudem nicht auf ein einzelnes Ereignis zeitlich beschränkt sei.
Versicherung Arbeitsrecht, Mobbing, Unfallversicherung, Urteil

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Viele deutsche Privathaushalte beschäftigen Minijobber zum Beispiel als Putzhilfe. Sie werden damit zum Arbeitgeber, wobei sich viele leider nicht über die damit verbundenen Pflichten im Klaren sind. Der Bund der Steuerzahler weist nun darauf hin, dass Minijobber wie reguläre Arbeitnehmer auch, ein Recht darauf haben, bei Krankheit oder Schwangerschaft ihren Lohn bezahlt zu bekommen. Ein Umstand, der leider immer wieder vergessen wird.
Was jedoch viele ebenso nicht wissen, ist, dass man als Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt die Möglichkeit hat sich in solchen Fällen einen Teil oder den kompletten Lohn von der Minijobzentrale zurückzuholen. Laut dem Bund der Steuerzahler erhält man, wenn der Minijobber krank ist, 80 Prozent des weitergezahlten Lohns von der Minijobzentrale zurück. Dafür stellt man den Antrag U1.
Den Antrag U2 stellt man, wenn eine Minijobberin aufgrund von Schwangerschaft ausfällt. In diesem Falle erhält man den vollen Lohn zurück sowie die Pauschalbeträge zur Renten- und Krankenversicherung. Die Anträge findet man direkt auf der Website der Minijobzentrale, wo man sie sich einfach herunterladen kann.
Löhne & Gehälter Arbeitsrecht, Krankheit, Minijob, Schwangerschaft, Tipps

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In so manch einem Fall bekommen Angestellten von ihren Arbeitgebern Kredit- und Tankkarten, die auf die Firma laufen. Diese sollte man ausschließlich für die beruflichen Zwecke nutzen, denn sonst kann dies schnell ein böses Erwachen geben, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt.
In dem konkreten Fall hatte ein Angestellter von seinem Arbeitgeber eine Kredit- und eine Tankkarte erhalten. Diese nutzte er jedoch auch für private Zwecke und kaufte über die Kreditkarte Kleidungsstücke für die Kinder, Haushaltsgegenstände und ein privates Flugticket. Mit der Tankkarte betankte er mehrere Fahrzeuge für über 2.000 Euro.
Als der Arbeitgeber dies erfuhr, stellte er die Lohnzahlungen ein. Der Arbeitnehmer zog daraufhin vor Gericht, mit der Begründung, dass er die Erlaubnis des Arbeitgebers zur uneingeschränkten Nutzung der Karten hatte. Dies konnte er jedoch nicht durch ein Schriftstück belegen.
So urteilten die Richter, dass die Einstellung der Lohnzahlungen absolut rechtens sei, wenn ein Mitarbeiter die Firmenkredit- und Tankkarten zu privaten Zwecken nutze. Die einzige Ausnahme sei eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers.
Kreditkarten Arbeitsrecht, Firmen-Kreditkarte, Urteil
Immer mehr Deutsche müssen ihre Existenz durch einen Nebenjob absichern, da das Einkommen aus ihrem eigentlichen Beruf nicht mehr reicht. Beim Zweitjob sollte man vor allem darauf achten, dass sein eigentlicher Chef nichts dagegen hat. Generell darf man einen Nebenjob annehmen, solange nichts anderes im Arbeitsvertrag steht.
Nur bei der Konkurrenz darf man nicht anfangen. In den meisten Fällen macht es jedoch generell Sinn mit dem Arbeitgeber kurz darüber zu sprechen und ihm zu versichern, dass der Zweitjob die eigentliche Arbeit nicht gefährden wird, denn dies darf natürlich nicht sein.
Wer einen sozialversicherten Hauptjob hat darf einen einzigen Minijob ausüben. Hierbei wird pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdient und Sozialabgaben und Steuern werden nicht kassiert. Nimmt man durch den Nebenjob mehr als 400 Euro ein, ist dieser sozialversicherungspflichtig.
Finanzen Arbeitsrecht, Zweitjob