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Leerstehendes Mietshaus: Vermieter muss Leitungen kontrollieren

cc by flickr/ pickade

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Grundsätzlich kommt die Gebäudeversicherung für Schäden an Wasserleitungen auf, jedoch wie immer nur, wenn der Eigentümer seine Sorgfaltspflicht erfüllt und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch in besonderen Fällen, wenn beispielsweise ein Mietshaus längere Zeit leer steht.

Zieht ein Mieter aus einem Haus aus, teilt er dem Vermieter in der Regel auch mit, dass nun keine Versorgung mit Leitungswasser mehr nötig sei. Damit hat der bisherige Mieter seine Obliegenheitspflicht erfüllt. Findet der Hauseigentümer jedoch über einen längeren Zeitraum keinen neuen Mieter und das Haus steht leer, muss er dafür sorgen, dass kein Schaden am Haus entsteht.

Dazu gehört eben auch die Kontrolle der unbenutzten Rohrleitungen, denn im Winter kann es beispielsweise durch die Kälte zu einem Rohrbruch kommen. Hat der Vermieter hier nicht seine Pflichten erfüllt, weigert sich unter Umständen die Gebäudeversicherung für die Kosten des Schadens aufzukommen.

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