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Frostschäden: Hausbesitzer in der Pflicht

cc by flickr/ Bibliothek der Fachhochschule Hannover

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Wir haben an dieser Stelle bereits das eine oder andere Mal darüber berichtet, dass man in unbewohnten Gebäuden besonders im Winter das Wasser abdrehen muss bzw. die Räume soweit beheizen, dass das Wasser in den Rohren nicht frieren kann. Dies gilt laut einem Urteil des Landgerichts Essen auch, wenn nur einzelne Teile des Gebäudes unbewohnt sind.

In dem konkreten Fall ging es um ein Mietshaus, in dem sich vier Wohnungen und eine Gaststätte befanden. Die Mieter von drei Wohnungen als auch die Betreiber der Gaststätte zogen aus. Diese Räumlichkeiten standen leer. Der verbleibende Mieter sollte ebenfalls zum Jahresende ausziehen, schaffte diesen Termin jedoch nicht, weshalb er mit dem Vermieter vereinbarte die Wohnung auch noch im Januar nutzen zu können.

Dem Mieter fiel auf, dass im Keller Wasser von den Wänden herabfloss. Als Ursache machte man ein durch Frost gebrochenes Rohr aus, das sich in der Dachgeschosswohnung befand. Die Gebäudeversicherung weigerte sich den Schaden voll zu begleichen und wollte sich lediglich zu 30 Prozent beteiligen. Im Vertrag hatte der Hausbesitzer nämlich mit dem Versicherer vereinbart in ungenutzten Räumen das Wasser abzusperren.

Vor Gericht sprach der Mann davon, dass dies aus rein praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei, da er sonst dem verbliebenen Mieter auch hätte Wasser und Heizung abdrehen müssen. Dies ließen die Richter nicht gelten, da der Hausbesitzer alternativ ja auch die leeren Räume hätte heizen können, damit kein Frostschaden entsteht. Er habe sich daher grob fahrlässig verhalten und eine Kürzung der Leistungen der Gebäudeversicherung von um die 70 Prozent sei rechtens.

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