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Streu- und Räumpflicht von Hauseigentümern im Winter

cc by geograph/ P Flannagan

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Wer ein Haus besitzt, der muss bei Schnee und Eis dafür sorgen, dass geräumt und gestreut wird. Doch wie sehen hier genau die Pflichten von Hauseigentümern aus? Die genaue Streu- und Räumpflicht regeln die Städte und Gemeinden, jedoch kann man in der Regel mit einer Pflicht zwischen 7 und 20 Uhr rechnen. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie ein bis zwei Stunden später.

Der Eingangsbereich und der Bürgersteig vor dem Haus muss in einer Breite von ungefähr 1,20 bis 1,50 Meter geräumt werden. Streuen ist jedoch generell wichtiger als Räumen. Zu Parkplätzen und Mülltonnen reicht ein Weg von einer Breite von rund 50 Zentimetern, was vor allem bei Mietshäusern entscheidend ist.

Vermieter können die Pflicht auch auf die Mieter abwälzen, jedoch ist der Vermieter damit trotzdem noch in der Pflicht für die Einhaltung zu sorgen. Erledigt ein anderes Unternehmen oder ein Hausmeister das Räumen und Streuen, so können die Kosten im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Ist ein Mieter seiner Pflicht nicht nachgekommen und es kommt jemand dadurch zu schaden, hilft die private Haftpflichtversicherung. Beim Hauseigentümer ist in der Regel die Gebäudeversicherung zuständig.

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